Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Koblenz: Irreführende Werbung mit „Größte Deutsche Fachkanzlei“
Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 06.03.2012, Az.: 4 HK O 89/11 entschieden, dass die Bezeichnung „Größte deutsche Fachkanzlei“ irreführend und damit unlauter nach § 5 UWG sein kann.
Die Kläger (Fachanwälte für Sozialrecht) hatten die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, da diese in mehreren Zeitungen unter den Bezeichnungen „DGB Rechtsschutz: Größte Deutsche Fachkanzlei“ und „Größte Deutsche Fachkanzlei“ auftrat. Die klägerische Seite sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten, da nachweislich feststand, dass die Beklagte nur Gewerkschaftsmitglieder vor Gericht vertrat. Das Gericht folgte der Argumentation der Kläger. Durch die Bezeichnung „Größte Deutsche Fachkanzlei“ würden die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre geführt, § 5 UWG.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher der Rechtsdienstleistungen in Anspruch nehmen will, versteht den Begriff Fachkanzlei“ dahin, dass es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, in der sich Berufsträger mit einer besonderen Qualifikation zusammengeschlossen haben.“
Die Beklagte beschäftige in Wahrheit aber gar keine zugelassenen Rechtsanwälte, geschweige denn Fachanwälte. Demzufolge liege eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG vor.