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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Verlag haftet für rechtswidrige Werbeanzeigen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 03.02.2012, Az.: 6 U 76/11 entschieden, dass ein Presseverlag für rechtswidrige Werbeanzeigen haften kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Presseverlag hatte die Werbeanzeige eines Dritten für ein Schlankheitsmittel abgedruckt. Die Anzeige vermittelte den Eindruck, dass keine Ernährungsumstellung für einen Abnehmerfolg nötig sei- das Produkt entfalte seine Wirkung von alleine.

Das Gericht bejahte eine Haftung des Verlages mit dem Hinweis auf das Bestehen einer erhöhten Kontrollpflicht. Entscheidend sei, ob dem Verlag eine Prüfung der Anzeigentexte auf mögliche Rechtsverstöße zumutbar gewesen ist. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass der Verlag in einem ähnlich gelagerten Fall einige Zeit vorher eine Abmahnung erhalten und zurückgewiesen habe. In Anbetracht der früheren Abmahnung ergäbe sich eine erhöhte Kontrollpflicht des Verlages. Da keine Kontrolle der Anzeige erfolgt sei, liege die Verletzung einer Verkehrspflicht vor und damit im Ergebnis eine Haftung des Verlages.

Ergänzend hierzu aus der Entscheidung des OLG Köln: „Wird der Verlag allerdings konkret auf eine bestimmte Anzeige hingewiesen, deren Wettbewerbswidrigkeit sich ihm aufgrund der in der Abmahnung mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Umstände unschwer erschließt, kann ihn auch die Pressefreiheit nicht von seiner damit ausgelösten erhöhten Kontrollpflicht und seiner Verantwortlichkeit für weitere derartige Verstöße entbinden.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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