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OLG Düsseldorf: Irreführende Werbung mit „dermatologisch empfohlenem Haarfärbemittel“
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.11.2011, Az.: I-20 U 110/11 entschieden, dass mehrere Werbeaussagen in Bezug auf ein Haarfärbemittel irreführend nach § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig sind.
Es ging im konkreten Fall um folgende Aussagen: „Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird“, „empfohlen von unabhängigen Dermatologen“, „Von Dermatologen empfohlen“ und „Dermatologically recommended.“
Das Gericht stellte zunächst klar, dass sich die Werbung sowohl an Friseure als auch an Verbraucher richte. Die getroffenen Aussagen seien irreführend, da ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises, die Aussagen dahingehend interpretiere, dass das Produkt von allen Dermatologen empfohlen werde. Eine Einschränkung auf bestimmte Dermatologen oder einen begrenzten Personenkreis habe nicht stattgefunden. Dies würde gerade bei Verbrauchern den Eindruck der Unbedenklichkeit erwecken- eine Schädigung von Haut und Haaren sei ausgeschlossen. Dieser Eindruck einer schädigungs- und völlig risikolosen Anwendung des Produkts sei aber nicht zutreffend, so das Gericht. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass Verbraucher die Aussagen lediglich eingeschränkt auf bestimmte einzelne Wirkungen bzw. Wirkungsweisen des Produkts bezögen. Aus diesem Grunde sei die Werbung irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.