Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Abmahnung – Waldorf Frommer – Man of Steel
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: Man of Steel
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Immer wieder sind vor allem aktuelle Kinofilme oder Musiktitel bekannter Künstler Gegenstand von Abmahnungen. Die hohe Aktualität ist auch der Grund dafür, weshalb die mit einer Abmahnung geltend gemachten Summen oft im Bereich mehrerer hundert bis weit über tausend Euro liegen. Zum einen werden mit einer jeden Abmahnung die Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Rechteinhaber entstanden sind, geltend gemacht. Zum anderen wird aber auch Schadenersatz für die vorgeworfene Rechtsverletzung verlangt. Gerade, wenn sich das gegenständliche Werk noch in seiner Auswertungsphase befindet, also zum Beispiel aktuell im Kino gezeigt oder in den Handel gebracht wird, sind hier naturgemäß höhere Beträge angesetzt.
Trotzdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Zahlungsansprüche zunächst im Hintergrund stehen und es vorrangig um den Unterlassungsanspruch geht. In erster Linie möchte der Rechteinhaber mit der Abmahnung erreichen, dass zukünftig keine (weiteren) Rechtsverletzungen über den Internetanschluss des Abgemahnten erfolgen.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.
Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnschreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung“ in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.
Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.