Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung – Waldorf Frommer – Jimmy Eat World – Damage
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Sony Music Entertainment Germany GmbH
Betroffenes Werk: Jimmy Eat World – Damage
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Immer wieder sind vor allem aktuelle Kinofilme oder Musiktitel bekannter Künstler Gegenstand von Abmahnungen. Die hohe Aktualität ist auch der Grund dafür, weshalb die mit einer Abmahnung geltend gemachten Summen oft im Bereich mehrerer hundert bis weit über tausend Euro liegen. Zum einen werden mit einer jeden Abmahnung die Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Rechteinhaber entstanden sind, geltend gemacht. Zum anderen wird aber auch Schadenersatz für die vorgeworfene Rechtsverletzung verlangt. Gerade, wenn sich das gegenständliche Werk noch in seiner Auswertungsphase befindet, also zum Beispiel aktuell im Kino gezeigt oder in den Handel gebracht wird, sind hier naturgemäß höhere Beträge angesetzt.
Trotzdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Zahlungsansprüche zunächst im Hintergrund stehen und es vorrangig um den Unterlassungsanspruch geht. In erster Linie möchte der Rechteinhaber mit der Abmahnung erreichen, dass zukünftig keine (weiteren) Rechtsverletzungen über den Internetanschluss des Abgemahnten erfolgen.
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.