Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Geltung der eBay AGB im Verhältnis von Käufer und Verkäufer
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Bei eBay ist zwischen dem Verhältnis von eBay zu jedem Benutzer (Benutzungsverhältnis) und dem Verhältnis zweier Benutzer, die bei eBay einen Vertrag schließen (Marktverhältnis), zu unterscheiden. Eine unmittelbare Wirkung der AGB besteht nur zwischen dem Plattformbetreiber eBay und seinen Mitgliedern. Das Verhältnis zwischen den einzelnen eBay Mitgliedern untereinander ist davon abstrakt zu beurteilen, so dass eine unmittelbare Wirkung der AGB Regelungen zwischen Verkäufer und Käufer nicht vorliegt. In Betracht kommt aber eine mittelbare Wirkung im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), indem die AGB-Bestimmungen als Auslegungsgrundlage für Erklärungen dienen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss jeder Teilnehmer einer Auktion davon ausgehen, dass wirksam einbezogene AGB der Auktionsplattform (eBay) allen Teilnehmern bekannt sind und jeglicher Erklärung der in den AGB zum Ausdruck kommende Erklärungswert beigemessen wird, vgl. BGH, NJW 2002, 363.
Hinweis: Es handelt sich bei einer eBay-Auktion nicht um eine echte Auktion im Sinne des BGB, da der Vertrag nicht durch den Zuschlag eines Versteigerers zustande kommt, § 156 BGB. Vielmehr wird der maßgebliche Zeitpunkt für den Vertragsschluss durch das Ende des Aktionszeitraums, welcher von den Mitgliedern festgelegt wird, bestimmt. Zudem ist eBay kein Versteigerer, da eBay lediglich eine technische Plattform zur Verfügung stellt, ohne Einfluss auf die einzelnen Geschäfte zu nehmen.