Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Beschädigung und Verlust einer Ware nach Versand
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Grundsätzlich geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache mit der Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über, § 446 BGB. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist und der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten hat.
Hiervon macht § 447 BGB für den Versendungskauf (Käufer lässt sich Ware schicken; sog. Schickschuld) eine wichtige Ausnahme.
Sobald der Verkäufer die verkaufte Sache einer zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat (z.B. Spediteur, Frachtführer) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist beim Versendungskauf folglich deutlich vorverlagert- zu Lasten des Käufers.
Dies gilt aber nicht, wenn ein Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft bewegliche Sache von Unternehmer) nach § 474 BGB vorliegt. Gemäß § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB findet die Vorschrift des § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Dann bleibt es bei dem in § 446 BGB festgelegten Grundsatz.