Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung von Kornmeier & Partner: Passenger – Let Her Go
Abmahnende Kanzlei: Kornmeier und Partner
Rechteinhaber: Embassy of Music GmbH
Betroffenes Werk: Passenger – Let Her Go
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Augenscheinlich stammt der abgemahnte Titel von einem Sampler bzw. aus einem sog. Top 100 Chartcontainer (wie z.B. den German Top 100 Single Charts). Hier drohen der Erfahrung nach leider zusätzlich zu der bereits erfolgten Abmahnung weitere Abmahnungen durch andere Rechteinhaber und andere Kanzleien.
In solchen Fällen muss genau überlegt werden, wie weiter vorgegangen werden soll. Grundsätzlich kann in solchen Fällen sowohl aktiv vorgebeugt als auch abgewartet und nur in dem Fall, dass eine oder mehrere Folgeabmahnungen eintreffen, reagiert werden.
Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die sich sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht auswirken. Da es sich insoweit um ein komplexes Thema handelt, sollte in derartigen Fällen eine anwaltliche Beratung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollten daher folgende Schritte beachtet werden:
1. Ruhe bewahren. Dass mit der Abmahnung Druck und Stress erzeugt werden sollen, ist normal und gewollt.
2. Feststellen der tatsächlichen Umstände: trifft der Rechtsverstoß zu?
3. Falls ja: wie kann dennoch angemessen auf Unterlassungsanspruch und Forderung reagiert werden?
4. Falls nein: wie soll der Anspruch zurück gewiesen werden, insbesondere sollte gleichwohl eine Unterlassungserklärung abgegeben werden? Anmerkung: in keinem Fall sollte dabei die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden!
5. Reaktion innerhalb der Frist! Keinerlei Reaktion auf das Abmahnschreiben birgt die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage in sich. Das Risiko hierfür scheint im Jahr 2011 deutlich höher zu liegen als in den Jahren davor.
Auf das Urheberrecht spezialisierte Anwälte haben Erfahrung mit Fällen der vorbeschriebenen Art und werden Ihnen dabei helfen, richtig zu reagieren.