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Abmahnung – Schulenberg & Schenk – Sie sind keine Meerjungfrauen
Die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk geht im Auftrag der Video-Aktuell Betriebs GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Wie in allen uns bekannten Fällen werden die Zahlung eines Schadenersatzes sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. In dem Abmahnschreiben geht es um „Sie sind keine Meerjungfrauen“.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg und Schenk
Rechteinhaber: Video-Aktuell Betriebs GmbH
Betroffenes Werk: Sie sind keine Meerjungfrauen
Hinweise zu einer Abmahnung wegen Filesharing
In nahezu allen uns bekannten Fällen geht die Abmahnung immer erst an den Anschlussinhaber, der als Täter der Rechtsverletzung vermutet wird.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, so ist es wichtig, dass Sie die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zunächst einmal richtig einordnen.
Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kann jedenfalls nicht automatisch als Abzocke oder Betrug eingeordnet werden. Tatsächlich ist es so, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen und daher Urheberrechtsverletzungen mit einer Abmahnung verfolgen und verhindern wollen. Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage, ob die erhobenen Ansprüche tatsächlich in dem jeweiligen Umfang bestehen bzw. geltend gemacht werden können.
Auch wenn die Summen in der Abmahnungen oft abschrecken, so kann gesagt werden, dass der Zahlungsanspruch nicht Hauptbestandteil der Abmahnung ist. Auch hohe Summen sind nicht ungewöhnlich, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Nicht immer bestehen die Zahlungsansprüche tatsächlich in der geltend gemachten Höhe.
Zusätzlich zu den Zahlungsansprüchen steht ein Unterlassungsanspruch im Raum, der deutlich wichtiger ist. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.
In finanzieller Hinsicht wirkt sich der Unterlassungsanspruch zunächst einmal deswegen aus, weil er für den hohen Gegenstandswert verantwortlich ist. Genau aus diesem Grund sind auch Anwalts- und Gerichtskosten schnell in einem Bereich, der in einem Standard-Verfahren erhebliche Kosten verursachen kann. Wir halten aus diesem Grund für sinnvoll, schon aus Gründen der Kostenvermeidung eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Unabhängig von dieser Empfehlung sollte in keinem Fall die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung stellt tatsächlich ein Schuldanerkenntnis dar, so dass der Anschlussinhaber damit die volle Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß einräumt. Besser sollte die Erklärung modifiziert, d.h. abgeändert werden. Man spricht in einem solchen Fall von einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Dabei ist es in jedem Fall ratsam, die Erklärung durch einen Anwalt formulieren zu lassen.
Erst jetzt sollte sich das Augenmerk auf den Zahlungsanspruch richten. Zahlungspflichten können je nach Einzelfall entfallen oder geringer ausfallen als in der Abmahnung dargestellt. Deswegen sollte hier ein pauschales Vorgehen vermieden werden.
Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.