Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung – Daniel Sebastian – The Night Of The Rabbit
Erneut wurde uns eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der Daedalic Entertainment GmbH zur Prüfung vorgelegt. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Abmahnungen beziehen sich häufig auf aktuelle Werke, so auch hier: es geht um „The Night Of The Rabbit“. Interssanterweise sind uns auch Abmahnungen durch die Kanzlei Nimrod Bockslaff & Scheffen Rechtsanwälte, im Auftrag der rondommedia Marketing & Vertriebs GmbH, zu besagtem Titel bekannt.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Rechteinhaber: Daedalic Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: The Night Of The Rabbit
Abmahnung, was nun?
Oft sind betroffene Internetanschlussinhaber wegen des Erhalts eines Abmahnschreibens überrascht, da sie sich nicht in der Verantwortung sehen. Derzeit besteht aber eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber persönlich für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Nach Erhalt der Abmahnung ist es nicht nur wichtig, die Ansprüche richtig einzuordnen und zu bewerten, sondern vor allem auch Ruhe zu bewahren.
In den meisten Fällen stellen sich Abmahnungen weder als Betrug noch als Abzocke dar. Natürlich muss ein Rechteinhaber die illegale Verbreitung seiner Werke in Tauschbörsen nicht einfach so hinnehmen. Fraglich kann aber immer sein, ob die erhobenen Ansprüche angemessen sind.
Der oft hohe Zahlungsanspruch ist nie Hauptbestandteil einer Abmahnung. Auch hohe Summen sind nicht ungewöhnlich, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ob die Ansprüche wirklich in dem behaupteten Umfang bestehen, kann nicht pauschal bejaht oder verneint werden, allerdings erscheinen die Summen in nahezu allen Fällen unangemessen.
Im Vordergrund steht immer der Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch steht sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.
In finanzieller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch einen regelmäßig hohen Gegenstandswert nach sich zieht. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind daher teure Verfahren die Regel. Vor allem einstweilige Verfügungsverfahren können hier Kosten auslösen, die sogar den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen – ohne dass dann über Zahlungsansprüche entschieden wurde. Dieser Punkt ist sodann immer noch zu klären. Es kann daher empfehlenswert sein, eine Unterlassungserklärung auch dann abzugeben, wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich ist – nämlich zur Vermeidung von Kostenrisiken.
Unabhängig von dieser Empfehlung sollte in keinem Fall die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung stellt tatsächlich ein Schuldanerkenntnis dar, so dass der Anschlussinhaber damit die volle Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß einräumt. Besser sollte die Erklärung modifiziert, d.h. abgeändert werden. Man spricht in einem solchen Fall von einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Erfahrene Anwälte sollten hierbei im Hinblick auf die korrekte Formulierung der Unterlassungserklärung in Anspruch genommen werden, da nur so teure Gerichtsverfahren sicher vermieden werden können.
Nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geht es nur noch um den Zahlungsanspruch. Gerade der Kostenpunkt Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, das nicht bei jedem Anschlussinhaber gegeben ist. Schon deswegen kann es sein, dass die Zahlungsansprüche zu hoch bemessen sind.
Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.