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OLG Schleswig: Irreführende Werbung für „sichere Geldanlage“ mit „maximaler Flexibilität“
Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 05.09.2012, Az.: 6 U 14/11 entschieden, dass Werbeaussagen der Prokon-Unternehmensgruppe irreführend und damit unlauter nach § 5 UWG sind.
Das beklagte Unternehmen warb in Prospekten und Flyern für den Kauf von Genussrechten als Kapitalanlage. Dabei wurden die Begriffe „sichere Geldanlage“ sowie „maximale Flexibilität“ verwendet. Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die getroffenen Aussagen unlauter sind. In der Begründung des Urteils führt es hierzu näher aus:
„1. Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.
2. Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.
3. Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.“