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OLG Köln: Wettbewerbsverletzung durch Tippfehler-Domain
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.02.2012, Az.: 6 U 187/1 entschieden, dass sog. Tippfehler-Domains einen Wettbewerbsverstoß begründen können.
Die Beklagte betrieb die Internetseite „wetteronlin.de“ Die Domain war ordnungsgemäß registriert worden. Hiergegen wehrte sich die Klägerin, welche die Domain „wetteronline.de“ betrieb.
Das OLG Köln bejahte einen Verstoß gegen das UWG. In der Registrierung einer Tippfehler-Domain liege eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern, welche nach § 4 Nr. 10 UWG verboten sei. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte noch eine Vielzahl anderer Tippfehler-Domains habe registrieren lassen, müsse eine gezielte Behinderung bejaht werden. Das Verhalten der Beklagten habe nur den Sinn, Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, auf die Seite der Beklagten „umzuleiten“. Dadurch gingen der Klägerin zumindest Werbeeinnahmen verloren, so dass eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers vorläge. Daneben bejahte das Gericht auch einen Verstoß gegen das Namensrecht (§§ 12, 823, 1004 BGB).