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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Köln: Negative eBay-Bewertung nicht mit einstweiliger Verfügung angreifbar

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.03.2012, Az.: 15 U 193/11 entschieden, dass eBay Händler gegen negative Bewertungen regelmäßig nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung, sondern nur per Hauptsacheklage vorgehen können.

In dem konkreten Fall hatte ein Händler von einer Kundin mehrere negative eBay Bewertungen erhalten. Der Händler entschied sich, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die negativen Bewertungen vorzugehen. Ziel des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO war es, die negativen Bewertungen löschen zu lassen.

Das zuständige Landgericht Köln gab dem Antrag zunächst statt- im anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG Köln wurde die Klage aber abgewiesen. Die Richter entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorlägen. Es fehle an einem Verfügungsgrund- also an der besonderen Dringlichkeit für den Erlass der begehrten Verfügung. Dem Verfügungskläger stehe es frei, selbst einen Gegenkommentar zu verfassen und so seine Rechte bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu wahren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei prozessual ausdrücklich verboten. Besondere Umstände, die hiervon eine Ausnahme vorsehen (z.B. Not-oder Zwangslage), habe der Verfügungskläger nicht glaubhaft vortragen können. Auch eine finanzielle Existenzgefährdung läge nicht vor. Einzelne negative Bewertungen der Verfügungsbeklagten hätten nicht alleine zu dem starken Umsatzeinbruch der letzten Monate, ca. 18%, geführt. Insofern sei zu berücksichtigen, dass der Umsatz des Verfügungsklägers schon mehrere Monate vor der Antragstellung starken Schwankungen unterlag.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer