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OLG Köln: Negative eBay-Bewertung nicht mit einstweiliger Verfügung angreifbar
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.03.2012, Az.: 15 U 193/11 entschieden, dass eBay Händler gegen negative Bewertungen regelmäßig nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung, sondern nur per Hauptsacheklage vorgehen können.
In dem konkreten Fall hatte ein Händler von einer Kundin mehrere negative eBay Bewertungen erhalten. Der Händler entschied sich, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die negativen Bewertungen vorzugehen. Ziel des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO war es, die negativen Bewertungen löschen zu lassen.
Das zuständige Landgericht Köln gab dem Antrag zunächst statt- im anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG Köln wurde die Klage aber abgewiesen. Die Richter entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vorlägen. Es fehle an einem Verfügungsgrund- also an der besonderen Dringlichkeit für den Erlass der begehrten Verfügung. Dem Verfügungskläger stehe es frei, selbst einen Gegenkommentar zu verfassen und so seine Rechte bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu wahren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei prozessual ausdrücklich verboten. Besondere Umstände, die hiervon eine Ausnahme vorsehen (z.B. Not-oder Zwangslage), habe der Verfügungskläger nicht glaubhaft vortragen können. Auch eine finanzielle Existenzgefährdung läge nicht vor. Einzelne negative Bewertungen der Verfügungsbeklagten hätten nicht alleine zu dem starken Umsatzeinbruch der letzten Monate, ca. 18%, geführt. Insofern sei zu berücksichtigen, dass der Umsatz des Verfügungsklägers schon mehrere Monate vor der Antragstellung starken Schwankungen unterlag.