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LG Wuppertal: Zulässige Werbung mit Studium (hier: Tiernaturheilkunde)
Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 23.11.2010, Az.: 11 O 79/10 entschieden, dass eine Hundepsychotherapeutin den Begriff „Studium“ im Rahmen einer Werbeaussage verwenden darf.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Beklagte betrieb eine Praxis für Hundepsychotherapie und warb mittels Flyer für ihre Leistungen. Unter der Überschrift "Meine Ausbildung" hieß es unter anderem: "2000 bis 2002 habe ich ein Studium der Tiernaturheilkunde bei der ATM abgeschlossen.“
Hiergegen klagte ein Wettbewerbsverein auf Unterlassung. Nach Ansicht des klägerischen Vereins sei die Verwendung des Begriffs „Studium“ im Rahmen der Werbeaussage irreführend nach § 5 UWG, da der Eindruck erweckt werde, die Beklagte habe ein Hochschulstudium absolviert. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Aus dem Urteil des LG Wuppertal:
„Der Begriff "Studium" ist nämlich mehrdeutig und ist deshalb alleine nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein Hochschulstudium. Als Studium wird im allgemeinen Sprachgebrauch nämlich auch die intensive Beschäftigung mit einer Sache bezeichnet (z.B. Aktenstudium) (…) Eine Irreführung ist vorliegend auch deshalb ausgeschlossen, weil allgemein bekannt ist, dass es kein Hochschulstudium der Tiernaturheilkunde gibt und dass eine zweijährige Ausbildungszeit für ein Medizinstudium an einer Hochschule ohnehin zu kurz wäre. Auch ist allgemein bekannt, dass Physiotherapeuten kein Hochschulstudium absolvieren müssen.“