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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Irreführung Werbung durch angebliche Presse-Empfehlung

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 09.08.2012, Az.: 6 U 91/12 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es auf seinem Online-Portal damit wirbt von einem bekannten Presseorgan empfohlen zu sein, in Wahrheit eine ausdrückliche Empfehlung aber nicht vorliegt.

Ein bekanntes Anwaltsportal warb mit der Aussage, ihre Dienstleistungen werden von einem überregional bekannten Presseorgan empfohlen. Eine ausdrückliche Empfehlung lag jedoch nicht vor, vielmehr nutzte das Presseorgan lediglich die Urteilsdatenbank des Anwalt-Portals.

Die Frankfurter Richter sahen darin eine irreführende Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Das Gericht wörtlich: „Äußerungen Dritter haben in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirken objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. Hier wird zwar keine Aussage eine „Dritten“ veröffentlicht, aber der Eindruck hervorgerufen, die Antragsgegnerin und ihr Dienstleistungsangebot werde von einem unabhängigen Presseorgan „empfohlen“. Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden wird, erwartet der verständige, situationsadäquat aufmerksame Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und/oder Preiswürdigkeit des Angebots gebildet hat. Soll die „Empfehlung“ von einem renommierten Presseorgan ausgesprochen worden sein, so erwartet der Leser, dass dies auf einer irgendwie gearteten Bewertung der Redaktion beruht.“

Zwar nehme der Presseverlag die Urteilsdatenbank in Anspruch was dafür spricht, dass der Verlag die Datenbank für verlässlich halte. Dieser (kostenlose) Service habe aber mit den eigentlich von ihr angebotenen Dienstleistungen nichts zu tun, weswegen man aus einer solchen „Kooperation“ keine Empfehlung ableiten könne.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer