Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Frankfurt a.M.: Irreführung Werbung durch angebliche Presse-Empfehlung
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 09.08.2012, Az.: 6 U 91/12 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es auf seinem Online-Portal damit wirbt von einem bekannten Presseorgan empfohlen zu sein, in Wahrheit eine ausdrückliche Empfehlung aber nicht vorliegt.
Ein bekanntes Anwaltsportal warb mit der Aussage, ihre Dienstleistungen werden von einem überregional bekannten Presseorgan empfohlen. Eine ausdrückliche Empfehlung lag jedoch nicht vor, vielmehr nutzte das Presseorgan lediglich die Urteilsdatenbank des Anwalt-Portals.
Die Frankfurter Richter sahen darin eine irreführende Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.
Das Gericht wörtlich: „Äußerungen Dritter haben in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirken objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden. Hier wird zwar keine Aussage eine „Dritten“ veröffentlicht, aber der Eindruck hervorgerufen, die Antragsgegnerin und ihr Dienstleistungsangebot werde von einem unabhängigen Presseorgan „empfohlen“. Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden wird, erwartet der verständige, situationsadäquat aufmerksame Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und/oder Preiswürdigkeit des Angebots gebildet hat. Soll die „Empfehlung“ von einem renommierten Presseorgan ausgesprochen worden sein, so erwartet der Leser, dass dies auf einer irgendwie gearteten Bewertung der Redaktion beruht.“
Zwar nehme der Presseverlag die Urteilsdatenbank in Anspruch was dafür spricht, dass der Verlag die Datenbank für verlässlich halte. Dieser (kostenlose) Service habe aber mit den eigentlich von ihr angebotenen Dienstleistungen nichts zu tun, weswegen man aus einer solchen „Kooperation“ keine Empfehlung ableiten könne.