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VGH Mannheim: Unzulässige Werbeaussage „Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ bei industrieller Herstellung
Der VGH Mannheim hat durch Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 9 S 1353/11 entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" bei einer industriellen Herstellungsweise irreführend ist.
Die Klägerin (Unternehmen) stellt Geflügelfleischprodukte her. Der Beklagte (Landratsamt) leitete gegen die Klägerin ein lebensmittelrechtliches Bußgeldverfahren ein, da die getroffenen Verkehrsbezeichnungen irreführend seien. Die Produkte würden nicht wie im traditionellen Fleischerhandwerk aus natürlich gewachsenem Geflügelfleisch geschnitten, sondern aus einer erkalteten Masse gewonnen, die entsteht, nachdem Geflügelbrüste durch mechanische Behandlung eine weiche Struktur erhalten haben und teilweise zerrissen worden sind und dann mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden sind. Gegen den Bußgeldbescheid wehrte sich die Klägerin vor dem VG Stuttgart mittels Feststellungsklage.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Feststellungsklage der Klägerin, dass ihre Produktbezeichnungen nicht irreführend sind, abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 VwGO) machte die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils geltend.
Der VGH Mannheim teilte die Zweifel nicht und lehnte den Zulassungsantrag ab. Die Richter machten deutlich, dass ein Großteil der Verbraucher bei der Bezeichnung "Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen gebraten“ erwarte, dass diese Produkte wie im traditionellen Fleischerhandwerk aus dem natürlich gewachsenen Stück Geflügelfleisch geschnitten seien. Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO.