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LG Braunschweig: Werbeaussage „streng limitiert“ für Münzen unzulässig, wenn tatsächlich Stückzahl im Millionenbereich
Das LG Braunschweig hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az.: 9 O 1286/11 entschieden, dass ein Münzhändler sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er mit der Aussage „streng limitiert“ wirbt, obwohl die tatsächliche Stückzahl ca. 2 Millionen beträgt.
Die Werbung sei irreführend nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Das Gericht wörtlich: „Es wird damit (Anm.: der Werbeaussage) bewusst der Eindruck erweckt, dass es sich bei diesen Münzen um ein besonders knappes Gut handele, die nur in extrem niedriger Stückzahl verfügbar seien. In diesem Zusammenhang erzeugt die auch im Schreiben durch Unterstreichung extra hervorgehobene Passage "amtlich streng limitiert" die Vorstellung, dass eine sehr geringe Stückzahl -vielleicht einige 1.000 Stück- dieser Münzen in den Handel kommen. Tatsächlich ist es aber so, dass von den unter anderem von der Beklagten vertriebenen Münzen je Motiv mindestens 1,5 Mio. Stück ausgegeben werden. Bei einer solchen Stückzahl im Millionenbereich kann von einer "strengen Limitierung" nicht mehr die Rede sein.“