Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Keine vorgefertigten Unterlassungserklärungen mehr bei FAREDS, Sasse & Partner sowie Rechtsanwalt Daniel Sebastian?
Seit dem 09.10.2013 haben sich die rechtlichen Regelungen betreffend Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen geändert. Nach wie vor werden von verschiedenen Anwaltskanzleien im Auftrag verschiedenster Mandanten Abmahnungen ausgesprochen. Und nach wie vor werden auch jeweils die Erstattung von Anwaltskosten, Schadensersatz und natürlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert.
Hauptbestandteil jeder Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Dieser zieht, insbesondere im Fall der gerichtlichen Geltendmachung, ein hohes finanzielles Risiko nach sich. Hier können schnell Verfahrenskosten im Bereich mehrerer tausend Euro im Raum stehen. Schon aus diesem Grund ist es falsch, wenn die Zahlungsforderung aus der Abmahnung als „Hauptproblem“ wahrgenommen wird.
Dieser Umstand tritt auch immer wieder in anwaltlichen Beratungen zu Tage. Viele Mandanten sind erstaunt, wenn der Anwalt ihnen eröffnet, dass tatsächlich der unscheinbare Vordruck der beiliegenden Unterlassungserklärung weit mehr rechtliche und finanzielle Risiken in sich birgt als ein Zahlungsanspruch, der sich ggf. auch schon im Rahmen mehrerer hundert Euro bewegt.
Das gilt auch nach der Gesetzesänderung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken.
Ein Effekt, den dieses Gesetz aber offensichtlich auch hat, ist folgender: da nunmehr die Gestaltung einer Unterlassungserklärung engen Grenzen unterliegt und eine Abmahnung, bei der die Unterlassungserklärung diese Grenzen nicht einhält, sogar unwirksam sein kann, werden uns derzeit vermehrt Abmahnungen vorgelegt, denen keine vorformulierte Unterlassungserklärung mehr beigefügt ist.
Zunächst betraf dies einige Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg, wir konnten selbiges jedoch auch bei Abmahnungen durch die Kanzlei FAREDS feststellen.
Zu diesen gesellen sich nun auch die Abmahnungen, die von Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag seiner Mandanten versandt werden. Konkret heißt es in dem Abmahnschreiben:
Durch die Neufassung des § 97a UrhG stellt das beifügen eines Formulars einer Unterlassungserklärung für den Rechteinhaber ein erhebliches Risiko dar. Daher muss darauf an dieser Stelle leider verzichtet werden. Sie können sich aber gerne telefonisch unter der Rufnummer (…) mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen, um gemeinsam mit einem meiner Mitarbeiter eine Unterlassungserklärung zu erarbeiten, die auf den Sie betreffenden Sachverhalt passt“
Es muss nicht erläutert werden, dass diese Vorgehensweise in rechtlicher Hinsicht bestenfalls als fragwürdig bezeichnet werden darf. Auf keinen Fall sollten sich abgemahnte Anschlussinhaber aber mit der Gegenseite in Verbindung setzen, um sich eine maßgeschneiderte Unterlassungserklärung diktieren zu lassen.
Zwar wird immer noch dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Allerdings ist der Abgemahnte nun auf sich gestellt und muss die Erklärung selbstständig formulieren. In rechtlicher Hinsicht ist dies durchaus eine zulässige Vorgehensweise, sie stellt aber Abgemahnte vor zwei Probleme: zum einen ist die Formulierung einer Unterlassungserklärung an diverse Formalie geknüpft, so dass hier oft eine anwaltliche Beratung notwendig ist. Denn Fehler in der Unterlassungserklärung führen dazu, dass der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt ist. Das zweite Problem ist damit eng verwandt: gleich ob der Unterlassungsanspruch unbewusst falsch oder bewusst nicht erfüllt wird, sollte die Gegenseite in einem solchen Fall vor Gericht ziehen, so gilt hier nicht die Beschränkung auf einen Gegenstandswert von 1.000,- EUR mit der Folge, dass schnell Kostenrisiken im Bereich von mehr als 2.500,- EUR im Raum stehen.
Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung sollte der Empfänger daher trotz der Formulierungen in dem Abmahnschreiben vor allem eines tun: Ruhe bewahren. Nicht immer sind die behaupteten Ansprüche tatsächlich gegeben. Zunächst sollte festgestellt werden, ob und inwieweit die behauptete Urheberrechtsverletzung überhaupt mittels des eigenen Anschlusses begangen worden sein kann.
Erst im Anschluss daran ist auf das Abmahnschreiben zu reagieren.
Empfehlenswert wird in den meisten Fällen die Abgabe einer eigens verfassten Unterlassungserklärung sein. Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.