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OLG München: Warnschreiben von Versicherung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden
Das OLG München hat mit Urteil vom 06.06.2013, Az.: 29 U 4911/12 entschieden, dass ein Schreiben einer Versicherung an den Versicherungsnehmer, in welchem vor einer Veräußerung der Versicherungs-Police an einen Dritten gewarnt wird, wettbewerbsrechtlich zulässig sein kann.
Bei der Beklagten handelte es ich um ein Versicherungsunternehmen. Die Klägerin „kaufte“ Versicherungsnehmern deren Verträge ab, indem sie sich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten ließ. Nachdem eine Versicherungsnehmerin den Vertrag mit der Beklagten kündigte und ihre Rechte an die Klägerin abtrat, verfasste das Beklagte Versicherungsunternehmen folgendes „Warnschreiben“ an die Police-Inhaberin:
"Sehr geehrte Frau G.,
wir haben von der Veräußerung (Aufkauf) Ihres o. g. Vertrages erfahren. Gemäß den diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen dürfen die Ansprüche aus dieser Versicherung ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. (…) Bitte gestatten Sie uns, Ihnen die Hintergründe für unsere Entscheidung zu erläutern. (…)
Im Übrigen warnt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vor dubiosen Angeboten an Versicherte, sich von ihrer Police zu trennen. In den vergangenen Monaten ist ein besonderes Geschäftsmodell aufgefallen, das nicht nur die Aufsichtsbehörde, sondern in einigen Fällen auch die Staatsanwaltschaft und das Bundeskriminalamt auf den Plan gerufen hat.
Die Aufkäufer versprechen den Versicherten, ihnen einen erheblich über dem Rückkaufwert der Police liegenden Betrag bis hin zu einem doppelten oder sogar dreifachen Rückkaufswert zu zahlen. Allerdings soll dieses Geld nur in Raten und über viele (meist 10 bis 16) Jahre hinweg ausgezahlt werden. Eine Sicherheit wird nicht gegeben, auch wenn mit Begriffen wie „garantierte Auszahlung“, „Abwicklung über Rechtsanwalt/Treuhänder“ geworben wird. Es besteht das Risiko des Totalverlustes (z. B. im Fall der Insolvenz des Aufkäufers).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bereits mehreren solchen Unternehmen den Geschäftsbetrieb untersagt, weil ihnen die behördliche Genehmigung für Geschäfte dieser Art fehlt. Gegen weitere Unternehmen laufen staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäsche.
Ob die dargestellten Sachverhalte in Ihrem Fall zutreffen, können wir nicht beurteilen. Ggf. sollten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit entsprechende Nachforschungen durchführen."
Die Klägerin sah sich durch die Äußerungen der Beklagten verunglimpft und zog vor Gericht. Das OLG München konnte allerdings keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Das Verhalten der Beklagten verstoße nicht gegen § 4 Nr. 8 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt grundsätzlich unlauter, wer nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb eines Unternehmens oder den Kredit eines Unternehmens zu schädigen. Die Münchener Richter sahen in den Äußerungen der Beklagten aber bloße Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen. Aus diesem Grunde sei die Verbotsnorm tatbestandlich schon nicht erfüllt. Davon abgesehen liege auch keine Verunglimpfung oder Herabsetzung der Klägerin vor. Das Schreiben warne lediglich vor möglichen Gefahren und sei für die Versicherungsnehmerin als nützlich einzustufen. Insbesondere mache die Beklagte in ihrem Schreiben deutlich, dass sie nicht für sich in Anspruch nehme, das Geschäftsmodell mit der Klägerin abschließend beurteilen zu können.