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KG Berlin: Falsche Begründung einer Abmahnung schadet nicht
Das KG Berlin hat mit Urteil vom 19.07.2012, Az.: 6 U 195/11 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 12 Abs. 1 UWG, die eine rechtlich unzutreffende Begründung enthält, gleichwohl Wirksamkeit entfalten kann.
Vorliegend wurde ein Händler von einem Konkurrenten wegen angeblich nachgemachter Waren abgemahnt. In der ausgesprochenen Abmahnung wurde das abgemahnte Verhalten genau beschrieben, die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes war aber unzutreffend. Das Berliner Gericht entschied, dass die Abmahnung trotzdem wirksam sei. Eine unzutreffende rechtliche Würdigung sei insoweit unschädlich, da der Abmahner deutlich zum Ausdruck gebracht habe, welches konkrete Verhalten des Abgemahnten gerügt werde. Dies genüge aus Sicht des Abgemahnten, um selbst rechtliche Schlussfolgerungen aus der Abmahnung ziehen zu können.