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OLG Köln: Keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht für Unternehmen
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.06.2012, Az.: 6 U 19/12 entschieden, dass für Unternehmen keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht.
In dem konkreten Fall ging es um den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche ein Unternehmen wegen einer begangenen Markenrechtsverletzung beantragt hatte. Im Berufungsverfahren ging es vor allem um die Frage, ob eine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung möglicherweise ausgeschlossen war, da die Antragstellerin viel früher auf die Kennzeichenrechtsverletzung hätte aufmerksam werden können, beispielsweise durch eine gezielte Marktbeobachtung wie die Antragsgegnerin vortrug. Nur wenn innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Rechtsverstoßes ein gerichtliches Eilverfahren beantragt wird, kann eine einstweilige Verfügung ergehen.
Die Richter lehnten eine Marktbeobachtungspflicht der Antragstellerin ab. Erst ab Kenntnis von dem konkret begangenen Rechtsverstoß beginne die einmonatige Frist zu laufen. Es bestehe keine Verpflichtung für Unternehmen, den relevanten Markt auf mögliche Rechtsverletzungen zu überwachen. Das Urteil ist aus Rechtsschutzgesichtspunkten begrüßenswert, da der Fristbeginn so nicht künstlich vorverlagert wird.