Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abzocke durch Gold International SE durch „Goldaktie“?
In letzter Zeit haben wir einige Anfragen von Verbrauchern erhalten, die Hilfe wegen dem angeblichen Abschluss von Verträgen mit der Firma Gold International SE brauchten. Hintergrund war jeweils, dass die jeweiligen Ratsuchenden auf eine durch das genannte Unternehmen offenbar seit einiger Zeit praktizierte und in diversen Medien bereits als „Abzocke“ bezeichnete Vorgehensweise bei der Schließung von Verträgen über Sparpläne hereingefallen sind.
Wie uns im Rahmen der Anfragen jeweils berichtet wurde, war Ausgangspunkt jeweils ein unerbetener Telefonanruf durch Mitarbeiter der Firma Gold International SE. Derartige (sog. cold calls) sind grundsätzlich unzulässig, werden aber immer wieder von verschiedenen Unternehmen praktiziert. Im Rahmen dieses Telefonats werden sodann verschiedene Banksparpläne und andere Finanzprodukte (u.a. sog. „Goldaktie“) angeboten.
Der Wertpapierprospekt zu Erwerb und Reservierung der „Goldaktie“ ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht genehmigt worden, so dass die Wertpapiere ohne genehmigten Prospekt schon gar nicht zum Verkauf angeboten werden dürfen. Nach unserer Kenntnis hat die u.a. die Verbraucherzentrale Brandenburg die BaFin bereits über die Geschäftspraktiken der Firma Gold International SE informiert.
Einige der angerufenen Verbraucher erklärten sich sodann in Telefonat damit einverstanden, dass die Firma Gold International SE zu den jeweiligen Produkten Infomaterial übersendet. Dieses angekündigte Infomaterial wird sodann per Postident-Verfahren zugestellt und daher erst nach Unterschrift des Empfängers ausgehändigt. Das Problem an der Sache: während die Verbraucher überzeugt sind, lediglich den Empfang zu bestätigen, können Unternehmen im Postident-Verfahren auch Unterschriften für Verträge einholen.
In der Folge erhalten betroffene Verbraucher nun von der Firma Gold International SE eine Zahlungsaufforderung aus dem angeblich geschlossenen Vertrag. Diese kann durchaus höhere Summen (5.000,- Euro) erreichen und stellt damit für die Betroffenen eine böse Überraschung dar.
Grundsätzlich raten wir dazu, derartige Telefonate sogleich zu beenden und sich nicht auf das jeweilige Angebot einzulassen. Auch diejenigen Verbraucher, für die dieser Tipp zu spät kommt, können sich aber wehren. Wichtig ist hier vor allem, dass schnell reagiert werden muss: grundsätzlich steht dem Verbraucher aufgrund des Fernabsatzgeschäftes ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Daneben kommt auch eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht. hin stellt sich aber die Frage, ob vorliegend überhaupt Verträge geschlossen werden, wenn dem jeweils betroffenen Verbraucher das Erklärungsbewusstsein hierfür fehlt.
Gerne werden wir auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von uns vor Übernahme der Angelegenheit auf die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechnen wir dabei entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder anhand eines vorher vereinbarten, fairen Pauschal- oder Stundenhonorars ab.