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BGH: Wettbewerbswidriger Abbruch von „Treuepunkte“-Aktion von Rewe
Der BGH hat mit Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 175/12 entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer „Treuepunkt“- Aktion irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sein kann.
Die Supermarktkette Rewe (Beklagte) warb im Frühjahr 2011 in Zusammenarbeit mit dem bekannten Markenhersteller Zwilling für eine „Treuepunkt“-Aktion, bei der Kunden für 5 € Einkaufswert einen „Treuepunkt“ erhielten. Die „Treuepunkte“ konnten in ein zu der Aktion gehörendes Rabattheft geklebt werden. Wenn ein Heft vollgeklebt war, konnte der Kunde dieses einlösen und gegen Zahlung eines im Verhältnis zum tatsächlichen Wert geringen Aufpreises in den Märkten der Beklagten Messer der Marke Zwilling erwerben. Die Kunden wurden im Rabattheft darauf hingewiesen, dass sie bis zum 23. Juli 2011 die „Treuepunkte“ sammeln und sie bis zum 6. August 2011 einlösen könnten. Einen Hinweis auf eine Vorratsbegrenzung oder eine mögliche vorzeitige Beendigung der Aktion durch die Beklagte enthielten die Teilnahmebedingungen nicht.
Aufgrund der hohen Nachfrage konnte der Bedarf nicht gedeckt werden. Die Supermarktkette beendete die Aktion deshalb vorzeitig, nachdem 3,2 Millionen Messer abgegeben worden waren. Bei Planung der Rabattaktion war die Beklagte von einem geringeren Nachfragevolumen (2,8 Millionen Messer) ausgegangen.
Der BGH bestätigte im Revisionsverfahren die Auffassung des Berufungsgerichts. Der vorzeitige Abbruch der Rabattaktion stelle eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG und damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher erwarte grundsätzlich, dass der angekündigte Aktionszeitraum eingehalten werde und nicht einseitig eine Verkürzung des stattfände. Die obersten Bundesrichter betonten in ihrer Entscheidung, dass es für den konkreten Fall unerheblich gewesen sei, ob der Veranstalter der Rabattaktion mit einer derart großen Nachfrage habe rechnen können. Da die Beklagte einen festen Aktionszeitraum mit End-Termin angegeben habe, müsse sie sich hieran auch festhalten lassen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Anbieter der Aktion in seinen Teilnahmebedingungen auf das mögliche vorzeitige Ende der Rabattaktion wegen zu großer Nachfrage ausdrücklich hinweise. Ein solcher Hinweis lag aber nicht vor. Im Übrigen habe die Beklagte schon zu früheren Zeitpunkten mehrere Rabattaktionen mit anderen Markenherstellern durchgeführt, so dass Rewe mit einer höheren Nachfrage hätte rechnen müssen.
Die Karlsruher Richter kritisierten zudem den vollständigen Abbruch der Rabattaktion. Hierzu aus dem Urteil: „Im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit den Rabattmarken eine Art Währung ausgibt, die für den Kauf von bestimmten Artikeln eingesetzt werden kann, hätte sie den enttäuschten Kunden, die nicht mehr in den Genuss der versprochenen Vergünstigung gekommen wären, eine Alternative anbieten müssen, beispielsweise den Erwerb einer anderen Ware, den Erwerb der ausgelobten Messer zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, zu dem der Hersteller wieder zu liefern imstande gewesen wäre, oder durch Gewährung eines Einkaufsgutscheins.“