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LG Münster: Zu Unterlassungsansprüchen wegen Passfotos
Das LG Münster hat mit Urteil vom 22.03.2013, Az.: 023 O 146/12 entschieden, dass eine Ausweis-Behörde sich nicht unlauter und damit wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 1 UWG verhält, wenn sie in Konkurrenz zu einem Foto-Fachgeschäft ebenfalls biometrische Passbilder anbietet.
Die beklagte Stadt bot ihren Bürgern, die einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragt hatten an, vor Ort kostenlos ein Passbild in digitalisierter Form für den Ausweis zu fertigen. Das erstellte Foto wurde hierbei ausschließlich für das Ausweisdokument genutzt, eine weitergehende Nutzung fand nicht statt. Der Bürger erhielt auch keine Kopie des angefertigten Passbildes. Hiergegen wehrte sich ein Fotofachgeschäft und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Verhalten der beklagten Stadt sei wettbewerbswidrig, da die Beklagte ihre Dienstleistung kostenlos anbiete. Darüber hinaus rügte die Klägerin das privatwirtschaftliche Tätigwerden der Kommune. Die beklagte Stadt überschreite insofern die vom Gesetzgeber vorgesehenen engen Grenzen des zulässigen privatwirtschaftlichen Tätigwerdens der öffentlichen Hand.
Die Richter am LG Münster wiesen die Klage ab. Ein Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liege nicht vor. Das beanstandete Verhalten der Beklagten stelle schon keine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, so dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG von vornherein nicht in Betracht komme. Bei der Anfertigung der Passbilder komme es der Beklagten nicht darauf an ihr eigenes oder ein fremdes Geschäft wirtschaftlich zu fördern. Vielmehr werde sie im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit, nämlich der Ausstellung neuer Ausweis-Dokumente, tätig. Hierbei handle es sich jedoch um eine amtliche, öffentlich-rechtliche Leistung und nicht um eine privatwirtschaftliche.
Die Klägerin hatte ihren Unterlassungsanspruch daneben noch auf § 33 GWB gestützt, da sich die Beklagte auch kartellrechtswidrig verhalten habe. Durch das kostenlose Anfertigen biometrischer Passbilder würde die Stadt eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen und Wettbewerber in unbilliger Weise behindern, vgl. §§ 19, 20 GWB. Das LG Münster wies diesen Teil der Klage aber wegen Unzuständigkeit ab. Zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch wäre ein anderes Gericht ausschließlich zuständig gewesen.