Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Dresden: Unzureichende Angaben zu Vertrags-Laufzeiten (Partnersuche.de)

Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 28.08.2013, Az.: 14 W 832/13 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es im elektronischen Geschäftsverkehr die von Gesetzes wegen einzuhaltenden Informationspflichten nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stellt.

Eine Online-Partnerbörse warb auf ihrer Homepage für eine kostenlose 14-tägige Probemitgliedschaft. Die Probemitgliedschaft wurde hierbei optisch besonders hervorgehoben (rote Schrift und extragroße Schreibweise). Falls das Mitglied nach Ablauf der kostenlosen Probezeit den Vertrag nicht kündigte, wandelte sich dieser automatisch in eine kostenpflichtige einjährige Mitgliedschaft um. Auf diesen Umstand wurde nicht besonders hingewiesen (keine große Schriftweise etc.).

Die Richter am OLG Dresden sahen hierin einen Verstoß gegen § 312g Abs. 2 BGB. Demnach treffen einen Unternehmer im elektronischen Verkehr gegenüber einem Verbraucher besondere Informationspflichten, die der Unternehmer vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zwingend beachten muss. Unter anderem ist ein Unternehmer verpflichtet „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ über die Mindestvertragslaufzeit zu informieren. Vorliegend fehle es an einer derartigen Information. Die für den Verbraucher wesentliche Information (Mindestlaufzeit des Vertrages) werde in dem konkreten Fall nicht ausreichend deutlich gemacht. Vielmehr würde sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die kostenlose 14-tägige Probemitgliedschaft richten, da nur dieser Umstand optisch besonders hervorgehoben sei. Vor diesem Hintergrund würden die wesentlichen Informationen nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen, so dass ein Verstoß gegen § 312g Abs. 2 BGB vorliege. Da die Vorschrift zugleich eine Marktverhaltensregelung darstellt, bejahten die Richter einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen