Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Dresden: Unzureichende Angaben zu Vertrags-Laufzeiten (Partnersuche.de)
Das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 28.08.2013, Az.: 14 W 832/13 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es im elektronischen Geschäftsverkehr die von Gesetzes wegen einzuhaltenden Informationspflichten nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stellt.
Eine Online-Partnerbörse warb auf ihrer Homepage für eine kostenlose 14-tägige Probemitgliedschaft. Die Probemitgliedschaft wurde hierbei optisch besonders hervorgehoben (rote Schrift und extragroße Schreibweise). Falls das Mitglied nach Ablauf der kostenlosen Probezeit den Vertrag nicht kündigte, wandelte sich dieser automatisch in eine kostenpflichtige einjährige Mitgliedschaft um. Auf diesen Umstand wurde nicht besonders hingewiesen (keine große Schriftweise etc.).
Die Richter am OLG Dresden sahen hierin einen Verstoß gegen § 312g Abs. 2 BGB. Demnach treffen einen Unternehmer im elektronischen Verkehr gegenüber einem Verbraucher besondere Informationspflichten, die der Unternehmer vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zwingend beachten muss. Unter anderem ist ein Unternehmer verpflichtet „klar und verständlich in hervorgehobener Weise“ über die Mindestvertragslaufzeit zu informieren. Vorliegend fehle es an einer derartigen Information. Die für den Verbraucher wesentliche Information (Mindestlaufzeit des Vertrages) werde in dem konkreten Fall nicht ausreichend deutlich gemacht. Vielmehr würde sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die kostenlose 14-tägige Probemitgliedschaft richten, da nur dieser Umstand optisch besonders hervorgehoben sei. Vor diesem Hintergrund würden die wesentlichen Informationen nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen, so dass ein Verstoß gegen § 312g Abs. 2 BGB vorliege. Da die Vorschrift zugleich eine Marktverhaltensregelung darstellt, bejahten die Richter einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG.