Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
AG Köln: Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei unzumutbarer Werbebelästigung
Das AG Köln hat mit Beschluss vom 25.06.2012, Az.: 137 C 27/12 entschieden, dass auch bei einem bloßen mittelbaren Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht (UWG) die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 13 UWG gegeben ist.
Ein Unternehmen hatte ein anderes Unternehmen wegen der Zusendung von Spam-Mails abgemahnt, da eine unzumutbare Belästigung vorläge, welche nach § 7 Abs. 2 UWG verboten sei. Da der Abgemahnte nicht zur Erstattung der damit einhergehenden Rechtsanwaltskosten bereit war, verklagte das Unternehmen ihn vor dem Amtsgericht Köln auf Schadensersatz. Allerdings bestand zwischen den beiden Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, so dass sich der materielle Anspruch auf Ersatz der angefallenen Abmahnkosten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UWG ergab, und nicht unmittelbar aus dem UWG selbst, vgl. insoweit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Die Richter am Amtsgericht nahmen trotzdem eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts an. Dies folge aus § 13 UWG. Zwar werde kein unmittelbarer wettbewerbsrechtlicher Anspruch geltend gemacht, jedoch stütze sich die Klage mittelbar auf UWG-Vorschriften.
Das Amtsgericht in seiner Begründung wörtlich: „Auch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten sind solche aufgrund des UWG. Für die Beurteilung, ob diese gegeben sind, bedarf es, wie vorstehende Bemerkungen zeigen, der Sachkunde, aufgrund derer der Gesetzgeber die Spezialzuständigkeit der Landgerichte eingeführt hat (…) Dem würde es nicht entgegenstehen, wenn der Kläger mit der Abmahnung – auch – ein Geschäft der Beklagten besorgte und dann möglicherweise auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB besteht. Das nach § 13 UWG zuständige Gericht prüft, wenn ein Anspruch aus jenem Gesetz geltend gemacht wird, diesen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.“