Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung Waldorf Frommer „Natasha Bedingfield – Strip Me Away“
Filesharing, d.h. der Tausch z.B. von Musikstücken, Filmen, Hörbüchern usw. mittels spezieller Software erfreut sich großer Beliebtheit. Weniger groß jedoch ist die Freude, aufgrund einer ermittelten Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung zu erhalten.
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Rechteinhaber: Sony Music Entertainment Germany GmbH
Betroffenes Werk: Natasha Bedingfield – Strip Me Away
Geltend gemachte Ansprüche: Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch in Höhe von 956,00 EUR
Einige grundsätzliche Tipps zum Vorgehen nach dem Erhalt einer Abmahnung:
1) Auch wenn es schwer fällt: versuchen Sie, Ruhe zu bewahren. Aus der gerade entstandenen Stresssituation heraus besteht leicht die Gefahr, unüberlegt zu handeln und Fehler zu machen. Dies ist nicht nötig und oft lässt sich die Angelegenheit deutlich zeit- und kostengünstiger behandeln, als es nach dem Abmahnschreiben den Anschein hat.
2) Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit der Gegenseite auf, indem Sie beispielsweise dort anrufen und sich zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung oder dem Sachverhalt äussern. Gerade wenn Sie noch unter dem Einfluss der soeben erhaltenen Abmahnung stehen, kann es passieren, daß Sie der Gegenseite gegenüber Angaben machen, die sich später zu Ihrem Nachteil auswirken können.
3) Seien Sie auch zurückhaltend mit der Abgabe der beiliegenden Unterlassungserklärung. Im Regelfall werden Sie mit der bedingungslosen Abgabe der beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung die Rechtsverletzung anerkennen, so dass – selbst wenn diese tatsächlich nicht vorliegen sollte – anschließend kaum noch Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu wehren. Stattdessen sollten Sie die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ins Auge fassen, bei derer Erstellung Ihnen ein Anwalt behilflich sein kann.
4) Auch wenn die Fristen kurz gesetzt sind: lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen. Gerade wenn Sie beabsichtigen, sich in der Sache durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen, so kann eine Beauftragung durchaus kurzfristig erfolgen. Beachten Sie aber, dass Sie die gesetzten Fristen ernst nehmen sollten: gar keine Reaktion auf das Abmahnschreiben innerhalb der gesetzten Frist ist mit einem gewissen rechtlichen und finanziellen Risiko verbunden.
5) In Fällen, in denen Sie die Frist unverschuldet versäumt haben – etwa aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit – sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren. Auch hier kann oftmals noch angemessen auf die Abmahnung reagiert werden.
Einige grundsätzliche Tipps zum Vorgehen nach dem Erhalt einer Abmahnung:
1) Auch wenn es schwer fällt: versuchen Sie, Ruhe zu bewahren. Aus der gerade entstandenen Stresssituation heraus besteht leicht die Gefahr, unüberlegt zu handeln und Fehler zu machen. Dies ist nicht nötig und oft lässt sich die Angelegenheit deutlich zeit- und kostengünstiger behandeln, als es nach dem Abmahnschreiben den Anschein hat.
2) Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit der Gegenseite auf, indem Sie beispielsweise dort anrufen und sich zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung oder dem Sachverhalt äussern. Gerade wenn Sie noch unter dem Einfluss der soeben erhaltenen Abmahnung stehen, kann es passieren, daß Sie der Gegenseite gegenüber Angaben machen, die sich später zu Ihrem Nachteil auswirken können.
3) Seien Sie auch zurückhaltend mit der Abgabe der beiliegenden Unterlassungserklärung. Im Regelfall werden Sie mit der bedingungslosen Abgabe der beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung die Rechtsverletzung anerkennen, so dass – selbst wenn diese tatsächlich nicht vorliegen sollte – anschließend kaum noch Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu wehren. Stattdessen sollten Sie die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ins Auge fassen, bei derer Erstellung Ihnen ein Anwalt behilflich sein kann.
4) Auch wenn die Fristen kurz gesetzt sind: lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen. Gerade wenn Sie beabsichtigen, sich in der Sache durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen, so kann eine Beauftragung durchaus kurzfristig erfolgen. Beachten Sie aber, dass Sie die gesetzten Fristen ernst nehmen sollten: gar keine Reaktion auf das Abmahnschreiben innerhalb der gesetzten Frist ist mit einem gewissen rechtlichen und finanziellen Risiko verbunden.
5) In Fällen, in denen Sie die Frist unverschuldet versäumt haben – etwa aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit – sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren. Auch hier kann oftmals noch angemessen auf die Abmahnung reagiert werden.