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OLG Hamm: „Bestellung abschicken“ im Online-Versandhandel – Button-Lösung
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13 entschieden, dass ein Online-Versandhandelsunternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es gegenüber Verbrauchern im Onlinegeschäft die sog. „Button-Lösung“ nicht ausreichend beachtet.
Seit August 2012 schreibt der Gesetzgeber vor, dass ein Unternehmer bei einer Bestellsituation im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber einem Verbraucher deutlich zu erkennen geben muss, dass sich der Verbraucher zur Zahlung verpflichtet.
Im konkreten Fall verwendete der beklagte Online-Händler einen Bestellbutton mit der Aufschrift: „Bestellung abschicken“. Hiergegen ging ein Mitbewerber des Beklagten vor und machte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, § 8 Abs. 1 UWG. Die Richter am OLG Hamm folgten der Auffassung des Klägers und nahmen einen Wettbewerbsverstoß an. Die Verwendung des Begriffs „Bestellung abschicken“ auf dem Bestellbutton genüge nicht mehr den geltenden gesetzlichen Anforderungen. Hierzu aus den Entscheidungsgründen des Urteils: „Schließlich hat die Beklagte auch gegen § 312g Abs. 3 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.“