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OLG Hamm: Nachlass der Selbstbeteiligung für Kfz-Reparaturen unzulässig
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12.11.2013, Az.: 4 U 31/13 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es an Kunden Kfz-Gutscheine verteilt, worin diesen für einen Folgeauftrag ein Nachlass in Höhe der Selbstbeteiligung ihrer Kfz-Kaskoversicherung versprochen wird.
Die Beklagte ist ein deutschlandweit vertretenes Kfz-Reparaturunternehmen. Kunden, welche bei der Beklagten den Austausch einer Autoglasscheibe in Auftrag gaben, erhielten einen Gutschein dergestalt, dass die Beklagte für einen Folgeauftrag einen Rabatt in Höhe der Selbstbeteiligung des Kunden bei seiner jeweiligen Kfz-Kaskoversicherung versprach.
Das LG verurteilte die Beklagte in erster Instanz zur Unterlassung. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Hamm keinen Erfolg. Das Verhalten der Beklagten sei unlauter nach § 4 Nr. 1 UWG, da die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher in unangemessener Weise beeinflusst werde. Die Werbung mit Rabatten sei zwar an sich nicht zu beanstanden. Allerdings müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass durch die Aussage der Beklagten auch Interessen Dritter, nämlich der jeweiligen Kfz-Kaskoversicherung, tangiert würden. Entsprechende Angebote unterlägen daher einer Missbrauchskontrolle. Den Kunden treffe im Verhältnis zu seiner Kfz-Versicherung eine Schadensminderungspflicht vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB. Bei Eintritt des Versicherungsfalls sei der Kunde verpflichtet, den Schaden gegenüber seiner Versicherung möglichst gering zu halten und eventuell erhaltene Vorteile an die Versicherung weiterzugeben. Der Kunde müsse gegenüber seiner Versicherung korrekte Angaben zur genauen Schadenshöhe machen, ansonsten liege eine vertragliche Pflichtverletzung vor.
Das Gutscheinmodell der Beklagten sei insofern unlauter, da eine objektive Kundenentscheidung nicht mehr gegeben sei. Der Kunde profitiere unmittelbar von der versprochenen Vergünstigung, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seiner Versicherung zu verschweigen. Die Beauftragung einer günstigeren Werkstatt bringe dem Kunden demgegenüber keinen wirtschaftlichen Vorteil. Das Angebot der Beklagten könne den angesprochenen Kunden veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Mitteilungspflicht aus dem Versicherungsvertrag und auch unter Ausschlagung eines gleichwertigen oder kostengünstigeren Angebots eines Mitbewerbers zu beauftragen, um den versprochenen Vorteil zu erlangen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung des Gerichts bestehe bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Gefahr, sich insoweit vertragswidrig zu verhalten.