Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Köln: Herabsetzende Äußerungen über ehemalige Mitarbeiter sind rechtswidrig
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 06.02.2013, Az.: 6 U 127/12 entschieden, dass herabsetzende Äußerungen über ehemalige Mitarbeiter auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben können.
Der Kläger war Handelsvertreter und vermittelte für die Beklagte Schuhverkäufe. Das Geschäftsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung durch die Beklagte. Eine Monat nach erfolgter Kündigung versandte die Beklagte folgende E-Mail an ihre Angestellten und an andere selbstständige Handelsvertreter:
"An Alle
Im Rahmen der konsequenten Neuausrichtung unseres Schuh-Vertriebs wurden mit allen Handelsvertretern intensive Gespräche geführt: auf der MCP im Januar, im Rahmen eines Schuh-Symposiums in der Schweiz und darüber hinaus in zahlreichen Einzelgesprächen. Dabei wurde eine neue Strategie definiert, die die Positionierung der Marken, aber auch die Wirtschaftlichkeit des Schuhprojekts berührt. Leider hat sich Herr C. in diesen Wochen als extrem unzuverlässig, unmotiviert und nicht kooperativ gezeigt. Er hat bereits sehr früh über einen Anwalt unsere Vertriebsleitung unter Druck gesetzt. Herr C. wurde über viele Jahre in erheblichem Umfang und völlig unüblich finanziell unterstützt; die inzwischen enormen Schulden versucht er nun auf juristischem Wege zu umgehen; parallel setzt er sich aber nicht für seine Umsätze bzw. das Unternehmen ein. Herr C. hat uns daher keine andere Wahl gelassen, ihn mit sofortiger Wirkung zu kündigen; und zwar nachdem sowohl Herr M., Frau T. und ich selbst fest davon ausgingen, dass er nachdem er U. aufgegeben hatte, er sich zukünftig voll und ganz auf seine K. Schuh-Vertretung konzentriert. Sowohl seine Ergebnisse als auch sein Engagement waren aber wie zuvor auch unprofessionell und einseitig zu Lasten von N. Daher sollten alle Abteilungen Maßnahmen ergreifen, dass Herr C. keine Informationen, Produkte, Gelder etc. bezieht und er aus den internen Informationssystemen abgemeldet wird. Weiterhin hat er in erheblichem Maße, dauerhaft und vielfach gegen seine (auch vertraglichen) Verpflichtungen als Handelsvertreter verstoßen. Der Schaden für das unternehmen, der sich hieraus ergibt, ist noch gar nicht vollumfänglich abzusehen und muss gemeinschaftlich noch zusammengetragen werden. Hierzu bitte ich alle Mitarbeiter, die schlimmsten Kundenbeschwerden, Versäumnisse, Pflichtverletzungen etc. seitens Herrn C. mit Herrn D. zusammenzutragen."
Unstreitig liegt hier eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Mitarbeiter/Handelsvertreter vor, wogegen man sich mit verschiedenen Mitteln verteidigen kann. Dem Verletzten stehen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Möglichkeiten offen. Im zivilrechtlichen Bereich kommt außergerichtlich die Abgabe einer strafbewerten, also mit einer Vertragsstrafe versehenen, Unterlassungserklärung in Betracht. Bei Nichtabgabe oder Zuwiderhandlung kann eine Unterlassungsklage oder ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet werden. Ferner ist an Schadensersatzansprüche sowie an die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu denken.
In dem konkreten Verfahren vor dem OLG Köln ging es um die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG. Ein Wettbewerbsverhältnis sei zwischen den Parteien zu bejahen, da beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, mithin im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH Urteil vom 22.04.2009, Az.: I ZR 216/06). Inhaltlich seien die Äußerungen in der E-Mail herabsetzend und ehrverletzend, ohne dass konkrete Tatsachen die getroffenen Äußerungen untermauern würden. Zwar könne sich die Beklagte auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG berufen. Die getroffenen Äußerungen müssen sich aber nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten. Eine pauschale, hinsichtlich konkreter Missstände ganz im Vagen bleibende Herabsetzung, wie hier, genüge dafür nicht. Aus diesem Grunde liege ein Wettbewerbsverstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG vor, der die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitwerbern verbietet. Die Äußerungen seien geeignet den Ruf eines Mitbewerbers zu schädigen.