Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Bonn: Auf SIM-Lock muss in Werbung hingewiesen werden
Das LG Bonn hat mit Beschluss vom 01.10.2012, Az.: 11 O 39/12 entschieden, dass ein Telekommunikations-Anbieter bei der Bewerbung des Apple iPhone 5 auf eine SIM-Lock Sperre hinweisen muss.
Das Telekommunikationsunternehmen bot auf seiner Internetseite das iPhone 5 zum Verkauf an. Erst im letzten Schritt des Online-Bestellvorgangs fand sich der Hinweis „SIM-Lock“. Die Wettbewerbszentrale (Antragstellerin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung) beanstandete die Werbung als irreführend im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil über ein wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal des Angebots nicht deutlich informiert worden sei. Die Richter am LG Bonn folgten dieser Auffassung. Die Nutzbarkeit des Produkts sei durch die unzureichende Information über eine SIM-Lock Sperre massiv eingeschränkt.