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LG Hamburg: Zu den Informationspflichten bei einer Zeitungs-Annonce
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 01.08.2013, Az.: 327 O 116/13 entschieden, dass ein Unternehmen, welches in einer Zeitungsanzeige für ein bestimmtes Produkt wirbt, hinreichend genaue Angaben zu den Unternehmensdaten machen muss.
Die Beklagte warb in einer Auto-Zeitschrift für ihren PKW. Neben einem Bild des PKW befanden sich Angaben zu Modell, Autotyp, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe und Ausstattung. Angaben zur genauen Rechtsform des werbenden Unternehmens sowie eine Postanschrift waren nicht aufgelistet- lediglich auf die eigene Internetseite wurde verwiesen. Das LG Hamburg verurteilte die Beklagte dazu, die streitgegenständliche Werbung in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Die Werbung der Beklagten sei irreführend nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da einem durchschnittlichen Verbraucher wesentliche Informationen, welche eine mögliche Kaufentscheidung beeinflussen, vorenthalten würden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muss der Unternehmer bei einer sog. Angebotswerbung die genaue Identität und die Anschrift des Unternehmens angeben. Daran fehle es im konkreten Fall. Der bloße Verweis auf die firmeneigene Homepage genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Angaben zur Rechtsform und zur Anschrift des Unternehmens müssten sich aus der Anzeige selbst ergeben.