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OLG Celle: Werbung mit „Kostenlose Schätzung“ stellt auch bei Marktüblichkeit keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar
Das OLG Celle hat mir Urteil vom 31.01.2013, Az.: 13 U 128/12 entschieden, dass die Werbeaussage „kostenlose Schätzung“ nicht unlauter ist, wenn solche unentgeltlichen Leistungen marktüblich sind.
In dem konkreten Fall warb ein Edelmetallhändler mit besagter Aussage. Ein Mitbewerber sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da eine kostenlose Schätzung von Goldankäufern üblicherweise praktiziert werde. Es werde mit einer Eigenschaft geworben, die unter Edelmetallankäufern als selbstverständlich angesehen wird. Das OLG Celle folgte dieser Auffassung im Berufungsverfahren nicht. Die streitgegenständliche Werbung sei nicht irreführend nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Es liege kein Fall der unerlaubten Werbung mit Selbstverständlichkeiten vor, da es sich bei dem Angebot, die Edelmetalle kostenlos zu schätzen, um eine freiwillige Sonderleistung und nicht um eine gesetzliche Pflicht handelt. Aus diesem Grund kann die angebotene Leistung nicht als eine Selbstverständlichkeit aufgefasst werden- vielmehr geht das Angebot über das hinaus, was der Kunde zwangsläufig erwarten kann.