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LG Amberg: Gewinnspiel-Teilnahme darf nicht an Abgabe des Kassenbons gekoppelt werden
Das LG Amberg hat mit Urteil vom 12.07.2010, Az.: 41 HKO 1180/09 entschieden, dass eine unzulässige Gewinnspielkoppelung vorliegt, wenn der Kunde zur Teilnahme an einem Gewinnspiel seinen Kassenbon abgeben muss.
In dem konkreten Fall war der Gewinncoupon auf dem Kassenbon abgedruckt. Um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können, musste der Verbraucher zunächst Waren erwerben und anschließend den ausgefüllten Kassenbon (Name, Adresse) in eine extra dafür aufgestellte Gewinnbox werfen. Das LG Amberg sah in dieser Praxis einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot bei Gewinnspielen nach § 4 Nr. 6 UWG. Durch die Weggabe des Kassenzettels beraubt sich der Käufer der Möglichkeit, im Falle von Mängelgewährleistungsrechten den Kauf nachzuweisen. Auf diesen Umstand hätte der Verbraucher hingewiesen werden müssen.