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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und eigener Geschäftstätigkeit
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Das LG Gera hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn die Klägerin im gerichtlichen Verfahren sich nicht dazu erklären möchte, wie viele wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sie gegenüber Mitbewerbern in den letzten 4 Monaten ausgesprochen hat.
Die Beklagte war von der Klägerin u.a. wegen des Verwendens einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern in deren Online-Shop abgemahnt worden. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem LG Gera machte die Verfügungsklägerin einen Unterlassungsanspruch nach § 12 Abs. 1 UWG geltend. Nachdem die Verfügungsbeklagte glaubhaft vortrug, die Verfügungsklägerin habe in den letzten Monaten eine Vielzahl von gleichlautenden Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern ausgesprochen, forderten die Richter die Verfügungsklägerin dazu auf, sich zu der behaupteten umfangreichen Abmahntätigkeit in den letzten 4 Monaten zu erklären. Außerdem habe die Verfügungsklägerin darzulegen, wie viele Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen wegen Verstoßes gegen das Lauterkeitsrecht zuletzt bei Gericht beantragt worden seien.
Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat jegliche Auskunft hierzu unter Berufung auf das anwaltliche Schweigerecht verweigert. Daraufhin wies das Gericht das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin wegen rechtsmissbräuchlichem Verhaltens als unzulässig zurück, § 8 Abs. 4 UWG.
Nach Auffassung der Richter stand fest, dass die Verfügungsklägerin in den letzten 4 Monaten über 30 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen an Mitbewerber verschickt hat sowie an über 60 Verfahren vor dem Landgericht als Aktivlegitimierte beteiligt gewesen sei. Eine derart umfangreiche Abmahntätigkeit stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Verfügungsklägerin, welche nachweislich deutlich geringer ausfalle.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.