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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Veröffentlichung von Fotos (Personenfotos) auf Facebook

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Nicht jedes Foto einer Person darf ohne weiteres bei Facebook auf der eigenen Pinnwand eingestellt und veröffentlicht werden. Es gibt einige rechtliche Anforderungen, die hierbei beachtet werden müssen.

Die Regeln des sog. Bildnisrechts greifen allerdings nur dann, wenn die auf einem Bild abgebildete Person erkennbar ist bzw. dies nicht ausgeschlossen werden kann. Befinden sich also Personen auf einem Bild beispielweise in weiter Entfernung oder sind sie nur verschwommen wahrnehmbar, so bestehen insoweit keinerlei Beschränkungen. Sobald die abgebildete Person aber erkennbar ist, müssen die strengen rechtlichen Vorgaben beachtet werden.

Das Recht am eigenen Bild

Vor allem ergeben sich diese aus dem Recht am eigenen Bild. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Eine umfassende Darstellung zu diesem Thema finden Sie hier: Das Recht am eigenen Bild

Dem Grundsatz nach dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet bzw. veröffentlicht werden. Diese Einwilligung muss grundsätzlich durch die abgebildete Person erteilt werden, sofern nicht ausnahmsweise die Verbreitung auch ohne Einwilligung zulässig ist.

Bevor es aber zur Veröffentlichung eines Bildes kommt muss gefragt werden, ob das Anfertigen des Bildes erlaubt überhaupt erlaubt ist. Es gibt zwar kein generelles Verbot,  andere Personen ohne deren Einverständnis zu fotografieren oder solche Bilder zu besitzen. Einschränkungen können sich insoweit aber aus den Einzelfallumständen ergeben, wenn bereits das Anfertigen des Bildes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person eingreifen würde. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die fotografierte Person entweder nur leicht oder gar nicht bekleidet ist.

Es kann daher sinnvoll sein, eine Erlaubnis auch zum Anfertigen des Fotos selbst, und nicht nur zu dessen Veröffentlichung einzuholen. Es sollte dabei immer darauf geachtet werden, dass die Erlaubnis, das Bild zu veröffentlichen, auch ausdrücklich für die Veröffentlichung im Internet (z.B. auf Facebook) erteilt wird.

In bestimmten Fällen kann auf eine solche Einwilligung übrigens verzichtet werden: zum Beispiel, wenn die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit abgebildet wird oder wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte Person teilgenommen hat, handelt. Dabei ist es aber immer eine Frage des Einzelfalls, ob diese Ausnahmen greifen.

Was passiert, wenn ein Bild ohne Erlaubnis eingestellt wird?

Vorausgesetzt, das Bild durfte nicht ausnahmsweise ohne die erteilte Einwilligung der abgebildeten Person bei Facebook veröffentlicht werden, stellt die unerlaubte Veröffentlichung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person dar. Dieses Recht kann u.a. mittels einer Abmahnung geltend gemacht werden. Hier wird dann im Regelfall nicht nur die Entfernung des Bildes gefordert, sondern auch eine Unterlassungserklärung. Außerdem kann eine solche Abmahnung auch Kosten auslösen, wenn ein Rechtsanwalt mit dem Ausspruch der Abmahnung beauftragt worden ist.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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