Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Auf fehlendes Widerrufsrecht muss hingewiesen werden

Der BGH hat mit Urteil vom 09.06.2011, Az.: I ZR 17/10 entschieden, dass ein Verlag, welcher in einer Zeitschrift für ein Zeitschriften Abonnement wirbt, in der Anzeige selbst oder auf dem beigefügten Bestellformular auf ein fehlendes Widerrufsrecht hinweisen muss.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die Beklagte (Axel-Springer AG) hatte in der 14-tägig erscheinenden Zeitschrift "Computer-Bild" mittels einer Anzeige für ein Jahresabonnement selbiger Zeitschrift geworben. Die Bestellung konnte per Postkarte oder Coupon, die der Anzeige beigefügt waren, aufgegeben werden. Weder in der Anzeige selbst noch auf der Postkarte oder dem Coupon befanden sich Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.

Die obersten Bundesrichter bejahten einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, da die Beklagte nicht ihre Informationspflichten zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht beachtet habe. Demnach muss der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung u.a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerruf- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert werden.

Die Beklagte hätte entweder in der Anzeige selbst oder spätestens auf der zur Bestellung beigefügten Postkarte oder dem Coupon auf das fehlende Widerrufsrecht hinweisen müssen. Das ein Widerrufsrecht im konkreten Fall nicht besteht, ergibt sich aus § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB (kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat).

Da die fehlende Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts überdies geeignet sei, denn  Wettbewerbs im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen, liege ein relevanter Wettbewerbsverstoß nach dem UWG vor.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen