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AG München: Klage der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft – Kanzlei Waldorf Frommer – abgewiesen
Das AG München hat mit Urteil vom 20.06.2014, AZ: 233 C 24673713 eine auf Zahlung von Schadenersatz- und Anwaltskosten gerichtete Klage der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer, in vollem Umfang abgewiesen.
Der Sache nach ging es – wie üblich – um die Geltendmachung verschiedener Zahlungsansprüche nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse. Die Abmahnung stammte aus dem Jahr 2010; eingeklagt waren 600,- Euro Schadenersatz sowie 406,- Euro vorgerichtliche Abmahnkosten.
In dem konkreten Fall hatten zum fraglichen Zeitpunkt neben dem Anschlussinhaber allerdings mehrere weitere Personen aus dem Familienverbund eine konkrete Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss des beklagten Anschlussinhabers. Schon dieser Vortrag war ausreichend, um die sog. sekundäre Darlegungslast zu erfüllen und den Anschlussinhaber als Täter zu entlasten. Im Rahmen der Zeugenvernehmung machten sodann die den Internetanschluss mitnutzenden Kinder des Anschlussinhabers von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Da auch die Parteivernehmung des Beklagten nicht zu einer anderen Beweislage führte, wurde die Klage schließlich kostenpflichtig abgewiesen.