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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Koblenz: Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen von Gästen

Das AG Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2014, Az. Az. 161 C 145/14, entschieden, dass ein Hotelbetreiber nicht für eine durch einen Gast über das WLAN des Hotels begangene Urheberrechtsverletzung in einer Filesharing-Tauschbörse haftet.

In dem konkreten Fall hatte ein Hotel seinen Gästen einen geschützten WLAN-Zugang zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zur Nutzung des Internetzugangs war das einloggen mit Zugangsdaten, die an der Rezeption erlangt werden konnten, erforderlich. Bevor sodann der Internetzugang genutzt werden konnte, erfolgte ein Hinweis,  dass eine missbräuchliche Verwendung des Anschlusses nicht gestattet sei. Hieran hielt sich ein Gast nicht, so dass das Hotel schließlich eine Abmahnung erhielt.

Im Klageverfahren wurde der Hotelbetreiber nun auf Erstattung der angefallenen Anwaltskosten sowie auf Schadenersatz, insgesamt 1.859,80 Euro, in Anspruch genommen.

Das AG Koblenz wies die Klage in vollem Umfang ab, da weder eine Haftung als Täter noch als Störer bestehe. Eine Tätervermutung bestehe schon aufgrund der Nutzungsmöglichkeit durch Hotelgäste nicht.

Für eine Störerhaftung sah das Gericht mangels Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten ebenfalls keinen Ansatzpunkt.

Das Gericht wörtlich:

„Der WLAN-Anschluss des Beklagten war ausreichend gesichert. Der Beklagte hat hierzu glaubhaft erklärt, die Fritz-Box des Gästeanschlusses sei bei Auslieferung werkseitig mit WPA1/2 verschlüsselt gewesen. Es habe sich hierbei um die handelsübliche und zu diesem Zeitpunkt aktuelle Verschlüsselung gehandelt. Den Beklagten trifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hingegen keine Pflicht, seinen WLAN-Anschluss regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Der erforderliche Sicherheitsstandard wurde von dem Beklagten auch dadurch eingehalten, dass er eigenen Angaben zufolge regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter verwendet hat. Darüber hinaus ist der Beklagte seiner Belehrungspflicht nachgekommen. (…) Da es sich vorliegend um die erste Abmahnung des Beklagten handelt, bestand des Weiteren keine Verpflichtung des Beklagten, die Internetnutzung durch seine Gäste oder Angestellte zu überwachen.“

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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