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Ein Nachtrag zum Beschluss des OLG Köln, Az. 6 U 67/11
Das OLG Köln hat sich in einem Hinweis- und Auflagenbeschluss, Az. 6 U 67/11, mit der Höhe des Schadenersatzes in Filesharing-Prozessen befasst und dabei einige durchaus interessante Fragestellungen angesprochen.
Bislang wurde gerade im Gerichtsbezirk Köln regelmäßig ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 150,00 EUR pro angeblich getauschtem Musiktitel zugesprochen. Grundlage dafür sollte der GEMA-Tarif VR W I ein Tarif, der u.a. für Hintergrundmusik im Bereich der Werbung eine Mindestlizenz von 100,00 EUR für bis zu 10.000,00 EUR Abrufe vorsieht.
In dem erwähnten Beschluss weist das Gericht zwar darauf hin, dass der Senat die geltend gemachten Ansprüche, also auch den Schadenersatzanspruch, dem Grunde nach als begründet ansieht. Allerdings hält das Gericht eine Berechnung des Schadens nach dem GEMA-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, für angezeigt.
Auch möchte sich das Gericht nicht mit dem pauschalen Vortrag zum Umfang der Rechtsverletzung begnügen, sondern fordert die Klägerinnen auf, zur Zahl der Zugriffe auf den Rechner des Beklagten vorzutragen oder in welcher Größenordnung sich Upload-Angebote nach den Ermittlungen der Klägerinnen bei der Rechtsverletzung in Tauschbörsen bewegen.
Einen weiteren interessanten Punkt, den wir in unseren Argumentationen stets angesprochen haben, erkennt vorliegend auch das Gericht: “Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer Schadenersatzansprüche. Eine – aus diesem Grund zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein.”
Der Beschluss ist daher schon aus den oben genannten Gründen als überaus interessant zu betrachten. Schließlich werden hier einige Fragen aufgeworfen, die sich mit der Höhe des Schadenersatzes befassen und zukünftig Änderungen betreffend die Beträge aus den Abmahnungen herbeiführen könnten.
Je nach Ausgang des Verfahrens könnten jedoch meines Erachtens auch Auswirkungen betreffend die Anwendbarkeit der Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG zu erwarten sein.
Bekanntermaßen sind die Gerichte bislang eher zurückhaltend, soweit es um die Anwendung der genannten Vorschrift geht. Meistens begnügen die Gerichte sich mit der knappen Feststellung, dass eine Anwendung deswegen nicht in Betracht komme, weil das Werk in einer Tauschbörse angeboten wurde. Mithin sei es weltweit verfügbar gemacht worden und nicht mehr von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen.
Diese Begründung ist meiner Einschätzung nach bereits zum jetzigen Zeitpunkt eher vordergründig und im Ergebnis falsch. Dies zeigt ein Vergleich zwischen dem oft zitierten Fall des privaten Internetseitenbetreibers, der ein urheberrechtlich geschütztes Bild auf der Seite verwendet und dem typischen Tauschbörsenfall.
Im ersten Fall soll – eindeutig auch nach der Gesetzesbegründung – eine Anwendbarkeit von § 97 a Abs. 2 UrhG möglich sein, im zweiten Fall hingegen nicht. Das ist nicht gerechtfertigt: in Filesharing-Fällen lässt die Rechtsprechung die bloß theoretische Möglichkeit, ein jeder Internetnutzer (Tauschbörsenteilnehmer) hätte das weltweit angebotene Werk herunterladen können, ausreichen, um nicht mehr von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen.
Im zweiten Fall hingegen sei die Anwendung unproblematisch möglich, obwohl das Werk hier auch weltweit zugänglich gemacht wurde. Im Gegenteil wäre – logisch betrachtet – die Rechtsverletzung im zweiten Fall sogar als schwerwiegender zu werten, da das zugänglich gemachte Bild ohne weiteres von wirklich jedem Internetnutzer empfangen werden könnte – eine zusätzliche Installation einer Software (also eines Tauschbörsenprogramms) ist nicht notwendig.
Das generelle Problem an beiden Fallkonstellationen ist aber: die Begründungen stellen überwiegend auf die rein theoretische Möglichkeit einer weltweiten Rechtsverletzung ab.
Aufgrund des Beschlusses des OLG Köln könnte diese Argumentation obsolet werden: gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass der Schadenersatz nach dem GEMA-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, zu berechnen ist, so könnte danach auch eine (man möchte fast sagen: generelle) Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG angezeigt sein.
Begründung: da nunmehr die Klägerinnen im betreffenden Verfahren zum Schadensumfang vortragen müssen, reicht meines Erachtens ein genereller Hinweis auf das weltweite Angebot des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht mehr aus. Tragen die Klägerinnen nun eine „überschaubare“ Anzahl an Rechtsverletzungen vor, die sich in einem niedrigen Bereich hält, oder wenn das Gericht dennoch eine hohe Anzahl an Rechtsverletzungen im Bereich von mehreren Tausend unterstellt: bei Anwendung des genannten GEMA-Tarifs dürften sich in den meisten Fällen deutlich geringere Schadenersatzbeträge ergeben.
Unterstellt, die Klägerinnen könnten 1.000 Rechtsverletzungen nachweisen, so folgte hieraus ein Schadenersatz von ca. 130,00 EUR. Bei 10.000 nachweisbaren Rechtsverletzungen 1.300,00 EUR. In beiden Fällen bleibt jedoch noch die Anrechnung von durch andere Rechtsverletzer gezahlten Schadenssummen außer Betracht.
Aus diesem Grund, insbesondere wenn nicht ein Nachweis erfolgt, es seien mehrere 10.000 Rechtsverletzungen erfolgt, werden die deutlich geringeren Schadenersatzbeträge die Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG regelmäßig nahe legen.
Dieser Gedanke ließe sich noch ein wenig weiter vorantreiben: da nunmehr eine recht konkrete Darlegung des Schadensumfangs erforderlich ist, könnten sich zukünftig auch Auswirkungen auf die jeweils angesetzten Streitwerte ergeben. So ist der Streitwert des Unterlassungsanspruches nach dem Interesse des Unterlassungsgläubigers zu bemessen; wenn dieser jedoch „nur“ 1.000 Rechtsverletzungen nachweisen kann, die einen Schaden in Höhe von etwa 130,00 EUR nach sich zögen, so ist meines Erachtens kein Raum mehr für Streitwerte im vier- oder fünfstelligen Bereich. Dann wäre es nahezu unerheblich, ob § 97 a Abs. 2 UrhG zur Anwendung gelangt oder nicht: denn dann würden sich die geltend gemachten Erstattungsansprüche betreffend Anwaltskosten aus der Abmahnung ohnehin – weil streitwertabhängig – deutlich niedriger ausfallen.
Das weitere Verfahren ist also durchaus als interessant zu bezeichnen.