Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung, Auffenberg, Universal Pictures International GmbH, „Ich – Einfach Unverbesserlich“
Aktuell werden wieder eine Vielzahl von Abmahnungen wegen der Urheberrechtsverletzung an einem geschützten Werk in Tauschbörsen durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG in Tauschbörsen durch Filesharing ausgesprochen.
Abmahnende Kanzlei: Auffenberg Petzold Witte
Rechteinhaber: Universal Pictures International GmbH
Betroffenes Werk: Ich – Einfach Unverbesserlich
Geltend gemachte Ansprüche: Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch
Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Von der Verwendung ist grundsätzlich abzuraten, da die Abgabe einer originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis, wenigstens als Zeugnis gegen sich selbst ausgelegt werden kann. Stattdessen sollte der Unterlassungsanspruch regelmäßig mit einer modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden, deren Gestaltung Sie jedoch in die Hände eines erfahrenen Anwalts legen sollten. Zu groß ist das Risiko, aufgrund zu weit gefasster Unterlassungserklärungen zum einen doch ein Schuldanerkenntnis/ Zeugnis gegen sich selbst abzugeben oder eine unüberschaubare vertragliche Haftung einzugehen. Auch passiert es schnell, dass die Erklärung zu eng gefasst wird, der Rechteinhaber folglich eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen kann.
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.