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Die 100-Euro-Abmahnung: § 97a Abs. 2 UrhG

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Ein ständiges Streitthema in nahezu allen Abmahnangelegenheiten wegen Filesharing in Tauschbörsen ist die Frage nach der Anwendbarkeit der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG. Hiernach beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Eine Regelung, deren Anwendung von der abmahnenden Seite verständlicherweise im Regelfall abgelehnt wird, hingegen die Abgemahnten auf ihre Geltung pochen. Noch ist keine Grundsatzentscheidung zu dieser Frage getroffen, so dass derzeit – neben der Gesetzesbegründung, die durchaus Argumente für beide Ansichten bietet – hauptsächlich auf die Entscheidungen einzelner Gerichte abgestellt werden muss.

Klar ist: trotz der Vielzahl ausgesprochener Abmahnungen in diesem Bereich ist nicht jeder Fall ein einfach gelagerter, während andererseits auch nicht davon auszugehen ist, dass die Regelung nur sehr untergeordnet Anwendung findet.

Damit § 97a Abs. 2 UrhG überhaupt greifen kann, müssen folgende 4 Voraussetzungen gegeben sein:

1. Erstmalige Abmahnung

Es muss eine erstmalige Abmahnung im Verhältnis Rechteinhaber – Abgemahnter vorliegen. Das schließt die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG dem Gesetzestext nach jedenfalls dann aus, wenn mehrere Abmahnungen vorliegen. Fraglich ist hierbei allerdings, wie es sich auswirkt, wenn – wie in der Vergangenheit geschehen – manche Rechteinhaber mehrere Rechtsverletzungen, die zum selben Zeitpunkt geschehen sein sollen, geltend machen, diese jedoch nicht in einer Abmahnung zusammenfassen, sondern jeden Rechtsverstoß einzeln abmahnen. Meines Erachtens ist auch dann von einer erstmaligen Abmahnung auszugehen, da sich die Abmahnung auf den Rechtsverstoß bezieht. Dass dieser sich unter Umständen auf mehrere Werke beziehen kann, ist dabei unerheblich, zumal diese Vorgehensweise ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen mit dem Ziel, lediglich Rechtsverfolgungskosten in jedem einzelnen Fall entstehen zu lassen, nahe legt.

2. Einfach gelagerter Fall

Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei „einfach gelagerten Fällen“ um solche, die nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten sind. Meines Erachtens spricht viel dafür, dass dies aufgrund der immer gleichen Arbeitsmethodik (Ermittlung der IP-Adresse durch ei Log-Unternehmen, Beantragung eines Auskunftsbeschlusses und Versand des Abmahnschreibens, in dem lediglich die Textbausteine „Adresse“ und „abgemahntes Werk“ ausgetauscht werden) in nahezu allen Fällen ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Ein mögliches Gegenargument ist allerdings, dass das Urheberrecht regelmäßig keine Grundlage für einfach gelagerte Fälle bieten kann, da dieses nicht Teil des Pflichtstoffes in der juristischen Ausbildung ist. Allerdings, wäre dies ein tragfähiges Argument, dann hätte der Gesetzgeber auf die Formulierung im Gesetzestext verzichten können.

3. Unerhebliche Rechtsverletzung

Der Gesetzgeber versteht hierunter ein nur geringes Maß an Rechtsverletzung, sowohl in qualitativer, als auch in quantitativer Hinsicht. Es muss sich also um einen Bagatellverstoß handeln. Wann genau dies der Fall ist, lässt sich weder dem Gesetz entnehmen. Noch liefert die Gesetzesbegründung hierfür umfassende Anhaltspunkte. Derzeit ist daher vor allem darauf abzustellen, wie dies von den Instanzgerichten entschieden wird (dazu sogleich).

4. Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Schließlich muss die Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein. Nach der Gesetzesbegründung ist unter dem Handeln im geschäftlichen Verkehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs soll dabei weit auszulegen sein.

Da § 97a Abs. 2 UrhG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn alle diese Voraussetzungen auf einmal vorliegen und zudem die Reichweite der einzelnen Voraussetzungen noch nicht vollständig geklärt ist, kann der Anwendungsbereich des § 97a Abs. 2 UrhG derzeit nur anhand von Gerichtsentscheidungen eingeschätzt werden.

„Hauptschlachtfeld“ ist dabei meines Erachtens die unerhebliche Rechtsverletzung. Dem Grundsatz nach wird man hier wohl sagen können, dass die Gerichte derzeit eher zurückhaltend sind in der Anwendung der Regelung. Insbesondere, wenn die Rechtsverletzung mehrere Werke betrifft oder wenn es sich um umfangreiche Werke handelt, ist von der Nichtanwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auszugehen.

So hatte beispielsweise das AG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09-75, die 100-Euro Deckelung angenommen. In der betreffenden Entscheidung ging es jedoch lediglich um ein Werk (eine einzelne Tonaufnahme bzw. ein einzelnes Lied). Die Argumentation des Gerichtes zeigt dabei deutlich, dass in diesem Rahmen von einer anderen Qualität der Rechtsverletzung auszugehen ist, als wenn beispielsweise ein komplettes Musikalbum betroffen ist.

Auch bei umfangreichen Werken wie Filmen neigen die Gerichte dazu, nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen. So hat beispielsweise das LG Berlin im Rahmen eines PKH-Verfahrens mit Beschluss vom 03.03.2011 (Az.: 16 O 433/10) die Anwendbarkeit der in § 97 a Abs. 2 UrhG vorgesehenen Deckelung der Rechtsanwaltskosten auf 100,00 EUR im Falle des illegalen Downloads einer Filmdatei verneint. In der betreffenden Passage der Entscheidung heißt es:

“Die Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Abmahnung sind gem. § 97 a Abs. 1 UrhG zu erstatten. Die Kosten sind nicht gem. § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,- EUR beschränkt. Es fehlt an einer unerheblichen Rechtsverletzung, denn die Beklagte ermöglichte, den Film öffentlich zugänglich zu machen, noch vor der relevanten Verwertungsphase. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hierfür nicht auf den Kinostart abzustellen, denn der DVD-Verkauf ist gegenüber dem Verleih an Kinos eine eigenständige Nutzungsart. Die relevante Verwertungsphase beginnt deshalb mit dem DVD-Verkauf (OLG Köln GRUR-RR 2011, 85, 86 – Männersache). Im vorliegenden Fall lag die Verletzungshandlung am 17.8.2009 vor dem Start des DVD-Verkaufs am 27.11.2009, was diese Nutzung erheblich erschwerte.

Die Berechnung der Kosten nach einem Geschäftswert von 10.000,- EUR entspricht der Rechtsprechung der Berliner Gerichte und die 1,3-fache Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.”

Zusammenfassend lässt sich derzeit wohl als Grundregel aufstellen, dass § 97a Abs. 2 UrhG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn a) ein Einzelwerk betroffen ist und b) dieses nicht besonders umfangreich ist. Dies dürfte regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn es sich um einzelne Bilder oder Musikstücke handelt, nicht hingegen bei Filmen, kompletten Musikalben, Hörbüchern oder e-Books.

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