Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Alles Neu macht der November
Die Kanzlei Waldorf Frommer war in der Vergangenheit für ihre umfangreichen Abmahnschreiben bekannt. Rund 20 Seiten inklusive Ermittlungsdatensatz und Gerichtsbeschluss umfasste das Schreiben, das der abgemahnte Anschlussinhaber in Empfang nehmen durfte.
Seit kurzem fallen die Abmahnschreiben der Kanzlei Waldorf Frommer deutlich kürzer aus, was vor allem am Verzicht auf die zitierte Rechtsprechung liegt. Auch die Formulierungen sind nun eher in einem „erklärenden“ Ton gehalten – womöglich kamen viele Abgemahnte mit den früheren Formulierungen nicht zurecht oder fühlten sich (gerade wegen der Vielzahl von Zitaten aus früheren Urteilen) zu sehr unter Druck gesetzt.
Unsere Vermutung: womöglich haben sich auch oder gerade deshalb viele Abgemahnte an einen Anwalt gewandt und sind (erst) so zu einer fachkundigen Verteidigung gelangt. Insbesondere im Hinblick auf die kürzlich von unserer Justizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, angekündigten Gesetzesänderungen mit dem Ziel, das Abmahngeschäft weniger lukrativ zu machen, könnte man die Änderung durchaus auch so verstehen: das Vorgehen soll ein Stück weit seriöser werden. Mit anderen Worten: die Schreiben können nunmehr tatsächlich so verstanden werden, als ginge es hauptsächlich um das Abstellen bzw. Verhindern des genannten Rechtsverstoßes.
Vom Ergebnis her halten sich die Änderungen hingegen in Grenzen: nach wie vor wird ein – aus unserer Sicht unangemessener – Pauschalbetrag von Anwaltskosten und Schadenersatz verlangt und auch die nach wie vor verlangte Unterlassungserklärung kann im Original immer noch als Schuldanerkenntnis, wenigstens als Zeugnis gegen sich selbst, verstanden werden.
Aus diesem Grund ist weiterhin allen Betroffenen zu raten: zahlen Sie nicht vorschnell und erfüllen Sie den Unterlassungsanspruch allenfalls mittels einer modifizierten Unterlassungserklärung. Im Übrigen sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.