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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Rechnung des eigenen Anwalts wird auf Namen des Abgemahnten ausgestellt

Das LG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn die prozessbevollmächtigten Anwälte des Abmahners ihre Rechnung auf den Abgemahnten ausstellen lassen und nicht auf die jeweilige Mandantschaft als ihren Auftraggeber.
Dadurch werde dem Abmahner das wirtschaftliche Risiko beim Ausspruch einer Abmahnung komplett abgenommen und auf die Gegenseite abgewälzt. Eine solche Vorgehensweise widerspreche aber dem Grundsatz, dass derjenige der jemanden beauftragt primär auch zur Begleichung der Rechnung verpflichtet sei.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.
Anmerkung: Siegt der Abmahner und spätere Kläger in einem Gerichtsprozess vollumfänglich, so hat er gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten.