Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen wird der Anschlussinhaber stets aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In den meisten Fällen liegt der Abmahnung zu diesem Zweck eine vorformulierte originale Unterlassungserklärung bei. Diese sollte jedoch in keinem Fall unterzeichnet werden, da die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung regelmäßig als Schuldanerkenntnis zu werten sein wird. Daneben enthalten originale Unterlassungserklärungen oft zu hoch angesetzte Vertragsstrafen, die zudem für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges zu zahlen sein sollen. Nicht selten wird außerdem die Erklärung darauf erstreckt, dass der Abgemahnte sich zur Tragung von Rechtsanwaltskosten oder Schadenersatz verpflichtet.
Unterschreiben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung!
Ausreichend zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung (oft als modUE abgekürzt). Dabei handelt es sich um eine abgeänderte Unterlassungserklärung, die jedoch den Unterlassungsanspruch ebenso erfüllt – vorausgesetzt, die Erklärung ist richtig formuliert.
Wird eine modifizierte Unterlassungserklärung korrekt abgegeben und vom Rechteinhaber angenommen, so kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, der grundsätzlich erst einmal ein Leben lang gültig ist. Der Erklärende kann sich zwar unter bestimmten Voraussetzungen von diesem lösen bzw. ihn kündigen, im Hinblick auf diese lange Bindungsdauer sowie die damit verbundene Haftung sollte die Erstellung einer entsprechenden modifizierten Unterlassungserklärung durch einen Anwalt erfolgen.
Da jeder Fall anders gelagert ist, verbietet sich meines Erachtens die Verwendung eines starren Musters. Gleichwohl sollen an dieser Stelle einige Hinweise gegeben werden, wie eine modifizierte Unterlassungserklärung aussehen sollte.
Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der abgemahnte Anschlussinhaber, zukünftig keine Rechtsverletzungen an dem betreffenden Werk zu begehen. Weiter muss die Erklärung so gefasst sein, dass auch eine Verletzung von Urheberrechten durch Dritte über den Internetanschluss des Erklärenden erfasst ist.
Die Erklärung sollte ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, aber dennoch rechtsverbindlich, abgegeben werden.
Unbedingt notwendig ist die Aufnahme einer Vertragsstrafe, um die Ernstlichkeit der Erklärung zu unterstreichen. Diese sollte auf keinen Fall exakt beziffert werden, sondern nach dem Hamburger Brauch in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt werden.
Je nach Sachlage kann es sich anbieten, die modifizierte Unterlassungserklärung auf weitere Titel zu erstrecken, um Folgeabmahnungen zu vermeiden. Generell ist auf eine exakte Bezeichnung des Werkes zu achten.
Meiner Auffassung nach sollte die Erklärung außerdem so gefasst werden, dass nach Möglichkeit weiteren Abmahnungen aus demselben in Betracht kommenden Tatzeitraum erfasst sind.
Ob sich die Aufnahme bestimmter, im Regelfall auflösender Bedingungen anbietet, ist jeweils vom Einzelfall abhängig.
Besonders wichtig, dennoch häufig übersehen, wird die Angabe des Datums auf der Erklärung. Auch wenn die modifizierte Unterlassungserklärung erst ab Ihrer Annahme zum Bestehen eines Unterlassungsvertrages führt, so ist dennoch wichtig, wann die Erklärung abgegeben wurde.
Meiner Auffassung nach ist es aufgrund der mit einer Unterlassungserklärung verbundenen Wirkungen nicht empfehlenswert, auf vorgefertigte Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung zurückzugreifen. Stattdessen sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen und im Idealfall die modifizierte Unterlassungserklärung durch diesen erstellen lassen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in den meisten Fällen die bloße Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne jedwede weitere Äußerung zum Sachverhalt nicht geeignet ist, die Angelegenheit vollumfänglich zu beenden.