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LG Bonn: Irreführende Werbung mit veralteter Bestellung zum IHK-Sachverständigen
Das LG Bonn hat mit Urteil vom 30.09.2011, Az.: 16 O 104/10 entschieden, dass ein Sachverständiger sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er auf seinem Briefkopf mit einer bereits abgelaufenen Bestellung zum Sachverständigen durch die Industrie- und Handelskammer (IHK) wirbt.
Der Beklagte war Ingenieur und bis Ende des Jahres 2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK. In einem geschäftlichen Schreiben aus dem Jahr 2010 war in dem Briefkopf folgender Text zu lesen: "Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK.“
Die Richter am LG Bonn sahen hierin eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Daran ändere auch die Tatsache, dass zutreffend auf das Erlöschen der Bestellung zum Sachverständigen zum 31.12.2009 hingewiesen werde, nichts. Der Verbraucher könne immer noch einer Fehlvorstellung unterliegen, da mit dem Hinweis auf eine abgelaufene Bestellung zum Sachverständigen der Fortbestand einer nicht mehr bestehenden Qualifikation weiterhin bewusst suggeriert werde. Der Beklagte werbe mittelbar mit einer Eigenschaft, die längst erloschen sei. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.