Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse enthalten
Das LG Bochum hat mit Beschluss vom 08.07.2014, Az. I-13 O 102/14, entschieden, dass nach neuem Recht eine Widerrufsbelehrung die Angabe der Telefonnummer, der Faxnummer und einer Email-Adresse erfordert.
Am 13.06.2014 sind zahlreiche Regelungen betreffend den Verbraucherschutz in Kraft getreten. Unter anderem wurde das Widerrufsrecht neu geregelt bzw. der Inhalt der Widerrufsbelehrung angepasst. Mit der Entscheidung des LG Bochum liegt jetzt eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen vor. Das LG Bochum sieht es dabei als erforderlich an, dass die Telefonnummer, die Faxnummer und eine Email-Adresse in der Widerrufsbelehrung angegeben werden (sofern vorhanden).
Hintergrund der Entscheidung ist, dass der Gesetzgeber in der neuen amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung dazu auffordert, die entsprechenden Angaben bei Verfügbarkeit zu machen. Im Gesetz selbst ist dieses Erfordernis hingegen nicht enthalten.