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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Ausspruch einer Vielzahl von Abmahnungen bei erheblicher Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs

Das LG Bielefeld hat mit Urteil vom 02.02.2006, Az.: 15 O 53/06 entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn bei einer Vielzahl von ausgesprochenen Abmahnungen innerhalb der letzten Wochen äußerst fraglich ist, ob der vor Gericht geltend gemachte Unterlassungsanspruch tatsächlich besteht.
Der Kläger machte vor Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend, da die Beklagte gegen die Preisangabenverordnung verstoßen habe. Unter anderem habe die Beklagte unzureichende Angaben zur Umsatzsteuer gemacht.
Die Richter am LG Bielefeld wiesen die Klage allerdings als unzulässig zurück. Ob ein erheblicher Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG vorliege, sei zweifelhaft. Im Falle einer derart unklaren Rechtslage sei es aber rechtsmissbräuchlich, massenhaft Abmahnungen auszusprechen. Vielmehr hätte der Kläger gezielt einige Verfahren exemplarisch herausgreifen müssen um sie – gegebenenfalls – einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zuführen zu können und Klarheit zu erlangen.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich hieraus ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.