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BGH: Gesponsorter Presseartikel muss als „Anzeige“ gekennzeichnet werden
Der BGH hat mit Urteil vom 06.02.2014, Az.: I ZR 2/11 entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem anderen Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss.
Die Beklagte ist Verlegerin eines kostenlosen Anzeigenblattes. In einer Ausgabe aus dem Jahr 2009 veröffentlichte die Beklagte zwei Beiträge, wobei sie für die Veröffentlichung Geld von Sponsoren erhalten hatte. Die Beiträge waren überschrieben mit den Worten „sponsored by“.
Hiergegen wehrte sich eine Mitbewerberin und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG, da die Beklagte die beiden veröffentlichten Beiträge nicht als Anzeige kenntlich gemacht habe. Sowohl das LG als auch das OLG Stuttgart haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt und einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Der BGH hat die gegen die Verurteilung eingelegte Revision der Beklagten zurückgewiesen und die Auffassung der beiden Vorinstanzen bestätigt. Es liege ein Verstoß gegen § 10 des Landespressegesetzes vor, welcher von Verlegern verlangt, dass Veröffentlichungen mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen sind, wenn ein Verleger vor der Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat.
Die obersten Bundesrichter betonten in ihrer Entscheidung, dass es hierbei nicht darauf ankomme, ob das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt worden sei. § 10 des Landespressegesetzes sei dahingehend zu verstehen, dass es nur darauf ankomme, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten habe. Der genaue Verwendungszweck könne dahinstehen. Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen werde verletzt, wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern „sponsored by“ reiche daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.