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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Gesponsorter Presseartikel muss als „Anzeige“ gekennzeichnet werden

Der BGH hat mit Urteil vom 06.02.2014, Az.: I ZR 2/11 entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem anderen Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss.

Die Beklagte ist Verlegerin eines kostenlosen Anzeigenblattes. In einer Ausgabe aus dem Jahr 2009 veröffentlichte die Beklagte zwei Beiträge, wobei sie für die Veröffentlichung Geld von Sponsoren erhalten hatte. Die Beiträge waren überschrieben mit den Worten „sponsored by“.

Hiergegen wehrte sich eine Mitbewerberin und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG, da die Beklagte die beiden veröffentlichten Beiträge nicht als Anzeige kenntlich gemacht habe. Sowohl das LG als auch das OLG Stuttgart haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt und einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Der BGH hat die gegen die Verurteilung eingelegte Revision der Beklagten zurückgewiesen und die Auffassung der beiden Vorinstanzen bestätigt. Es liege ein Verstoß gegen § 10 des Landespressegesetzes vor, welcher von Verlegern verlangt, dass Veröffentlichungen mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen sind, wenn ein Verleger vor der Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat.

Die obersten Bundesrichter betonten in ihrer Entscheidung, dass es hierbei nicht darauf ankomme, ob das Entgelt für einen bestimmten Inhalt der Veröffentlichung oder für einen im Vorhinein festgelegten Artikel bezahlt worden sei. § 10 des Landespressegesetzes sei dahingehend zu verstehen, dass es nur darauf ankomme, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten habe. Der genaue Verwendungszweck könne dahinstehen. Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen werde verletzt, wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern „sponsored by“ reiche daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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