Die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen hat dazu geführt, dass zahlreiche Rechteinhaber bereits seit Jahren hiergegen…
Filesharing-Abmahnung – Häufige Fehler: Keine Rücksprache mit eigenem Rechtsanwalt
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Nach dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse gibt es einige Fehler, die von Betroffenen über die Jahre hinweg immer wieder begangen werden. In dieser Beitragsreihe werden einige dieser Fehler bei der Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung dargestellt.
Fehler nach Erhalt einer Abmahnung: Bei Fortentwicklung in der Sache erfolgt keine erneute Rücksprache mit dem eigenen Rechtsanwalt
Viele Abgemahnte entscheiden sich nach Erhalt einer Abmahnung dazu, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser Entschluss ist durchaus nachvollziehbar und in den meisten Fällen richtig, weil juristische Laien im Regelfall nicht die notwendigen Kenntnisse haben, um auf eine Abmahnung fehlerfrei reagieren zu können. Leider stellen wir in unserer täglichen Beratungspraxis immer wieder fest, dass insbesondere bei länger andauernden Verfahren Mandanten keine weitere Rücksprache mit dem eigenen Anwalt nehmen.
Was ist richtig?
Wer einen Anwalt beauftragt hat, sollte sich immer dann, wenn sich Rückfragen ergeben oder wenn die Angelegenheit sich fortentwickelt, an den eigenen Rechtsanwalt wenden. Soweit es um Rückfragen geht ist dies an sich selbstverständlich: der Rechtsanwalt wurde ja gerade beauftragt, um den Sachverhalt für den Mandanten in rechtlicher Hinsicht korrekt darzustellen und diesen zu erläutern. Aber auch wenn sich das Verfahren fortentwickelt und zum Beispiel anstelle der Abmahnkanzlei ein Inkassobüro ausstehende Forderungen geltend macht oder wenn ein Mahnbescheid oder eine Klage eingeht, sollte immer der eigene Anwalt kontaktiert werden. Die Betonung liegt hier auch auf dem eigenen Anwalt: immer wieder erhalten wir Anrufe von Betroffenen, die bereits einen anderen Anwalt beauftragt haben, bei Fortentwicklung der Angelegenheit dann aber einen neuen Anwalt anrufen um sich eine zweite Meinung einzuholen. In derartigen Konstellationen raten wir schon aus Kostengründen immer dazu, zunächst mit dem eigenen Anwalt Rücksprache zu nehmen, zumal dieser mit der Angelegenheit auch bereits vertraut ist. Daneben muss auch gesagt werden, dass es einer zweiten Meinung in derartigen Angelegenheiten üblicherweise nicht bedarf, wenn die ursprüngliche Beratung durch den eigenen Rechtsanwalt ausreichend war. Denn in solchen Fällen ist der Mandant regelmäßig auch über mögliche Entwicklungen (soweit diese absehbar sind) informiert. Sollte indessen tatsächlich eine Entwicklung eingetreten sein, die durch den Anwalt nicht vorhergesehen wurde, so gilt wieder: Rücksprache nehmen. Schließlich sind auch Rechtsanwälte keine Hellseher, andererseits durchaus gewohnt, bei einer Fortentwicklung oder Änderung des Sachverhalts eine entsprechende Handlungsempfehlung zu geben.
Was Sie nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung tun sollten
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten haben, dann sollten Sie keine Experimente machen. Das obige Beispiel bezieht sich nur auf einen von zahlreichen Fehlern, die durch eine unrichtige Einschätzung der Sach- oder Rechtslage in diesem Bereich begangen werden können und letztlich für den abgemahnten Anschlussinhaber negative Folgen haben, die unter Umständen nicht mehr repariert werden können.
Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und auch wenn es sich bei Filesharing-Abmahnungen um seit Jahren auftretende Rechtsstreitigkeiten handelt, so sollte insoweit immer eine Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden.